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Witwenrente, wieviel darf ich dazu Verdienen?

von aldiwaldy22.06.2007 | 19:55
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich hoffe ich bin hier richtig? Meine Freundin bezieht z. Zt die Große Witwenrente, da der Jüngste Sohn demnächst 18 Jahre alt wird, wird nun as der Großen Witwenrente eine kleine Witwenrente, dies nur so zur Info! Ich habe da gleich ein par Fragen: 1.- Ist die Grenze zum dazuverdienen bei der Großen und kleinen Witwenrente gleich? 2.- ist das richtig, das bei einem Kind unter 18 693.-€ + 147.-€ = 840.-€ dazu verdient werden dürfen., ohne das die Witwenrente gekürzt wird? 3.- Ist das richtig, das alles was über den freibetrag verdient wird die Rente um 40% mindert?^ Vielen Dank vorab für jede Antwort!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hier wurden bereits alle Fragen erschöpfend beantwortet.

Die Links von bekiss informieren zudem umfassend über alle Fragen zum alten/neuen Hinterbliebenenrecht, den Freibeträgen und Unterschieden bei der Berücksichtigung von Einkünften.

MfG

8 Antworten

Schiko.am 22.06.2007 | 22:05
Sie haben ja das wesentliche schon genannt. Auch die anrechnung von 40% als kürzung einer witwenbruttorente, wenn die anrechnungsfreien beträge von 693 und 147 = 840 überschritten werden, Unterschiedlich nach einkommensarten errechnet sich die ausgangs- lage verschiedener eigener bruttobeträge. Nenne hierfür- eigene nettorente- brutto arbeitsverdienst minus 40%- 400 eurojob gemindert um 20 % ( ergo 320) ausgangsbetrag. Nenne zur allgemeinen verdeutlichung ein arbeitseinkommen von 1300 brutto, minus 40% (zufall) verbleiben: 780.00 als ausgangsbetrag minus 840,00 anfrechnungsfrei, nämlich 693 und 147. Die 40% kürzung entfällt, da kein betrag für anrechung verbleibt. Das eigene brutto minus abzugsbeträge bleibt, auch die witwen- nettorente. MfG.
aldiwaldyam 23.06.2007 | 12:34
Hallo Schiko, vielen vielen Dank für die schnelle Antwort. Trotzdem noch eine Frage: Gibt es unterschiede beim hinzuverdienst zwischen der kleinen und Großen witwenrente?
aldiwaldyam 23.06.2007 | 12:39
Ach sorry noch was vergessen: Es wird auch noch eine Betriebsrente vom ehemaligen Arbeitgebers des verstorbenen Mannes in Höhe von 240.-€ bezogen, ist dies auch in dem Freibetrag mit zu berücksichtigen? Also mindert sich der Freibetrag auch noch um die Höhe der Bertiebsrente? Ganz Lieben Dank für jede Antwort!
bekissam 23.06.2007 | 15:42
Bei den "Minijobs" erfolgt ab 01.07.2007 kein Pauschalabzug mehr (nur bis 30.06.2007 =20%)!
bekissam 23.06.2007 | 15:43
Schiko.am 23.06.2007 | 21:17
Eigentlich schade, dass bekiss nicht auf das thema betriebswitwen- rente einging, er weiß es sicher. Gebe zu, wusste nicht dass der 20% abzug ab 1.07.07 bei 400 eurojob entfällt , komme aber nicht mit der ausrede es ist ja noch nicht der 1.7.07. Behaupte einfach, eigenes einkommen kürzt die betriebliche witwenrente nicht. Meine aber auch, dieses einkommen muss auch nicht für eine eventuelle kürzung der gesetzlichen witwenrente herhalten. Ist dies falsch, erfahre ich dadurch richtiges, kommt hinzu, manchen erfeut dies hier sicher. Hauptsache, mein technischer betreuer schließt mir noch heute den neuen drucker- nach 8 tage pause- an. MfG.
bekissam 24.06.2007 | 02:03
Auf die Hinterbliebenenrente wird nur eigenes Einkommen, nicht jedoch die betriebliche Hinterbliebenenrente angerechnet. Sorry, das hatte ich zunächst nicht ganz verstanden. Eine Hinterbliebenenrente ist aber kein Erwerbsersatzeinkommen (siehe empfohlene Broschüre).
bekissam 24.06.2007 | 02:15
Es gibt einige Änderungen beim Pauschalabzug. Sie können das z. B. nachlesen unter http://db03.bmgs.de/Gesetze/sgb04x018b.htm . Es gibt auch eine interessante Änderung bei der Anrechnung von Renten (§ 18b SGB IV: "die verbleibenden Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind wegen der Steuerbelastung bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011 um 3 vom Hundert zu kürzen."). Viele Hinterbliebene mit eigener Rente über dem Freibetrag erhalten also nicht nur die Rentenerhöhung, sondern eine weitere Erhöhung durch die verminderte Einkommensberücksichtigung.
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