Ihre-Vorsorge Logo
Zurück
Experten-Antwort

Witwenrente Zuschlag 7,5 %

von Junimond06.06.2024 | 14:43
362 Ansichten
19 Antworten
Nachdem ich hierzu im Netz und auch auf dieser Plattform widersprüchliche Angaben finde, möchte ich nachfragen, ob jemand eine verbindliche Aussage darüber treffen kann, ob denn nun Bezieher einer Witwenrente, deren Rentenbeginn zwischen 2001 und 2018 war diesen höheren Zuschlag (der ja zusätzlich zur "normalen" Rentenerhöhung von 4,57 % bezahlt wird) bekommt. Laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund soll der erhöhte Zuschlag ausschließlich für die Bezieher einer Erwerbsminderungsrente gelten. Bei den Witwenrenten darf der Verstorbene ja keine eigene Rente erhalten haben, damit der höhere Zuschlag bezahlt wird. Dies ist etwas verwirrend, denn er hätte dann ja eine Erwerbsminderungsrente (somit eine eigene Rente) bezogen, was den höheren Zuschlag für die Witwenrente letztlich ad absurdum führt. Danke für die Antworten.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 07.06.2024 | 08:30

 

Hallo Junimond, 

 

bei Beginn einer Hinterbliebenenrente im Zeitraum 01.01.2001-31.12.2018 wird der Zuschlag wird nur gezahlt, wenn

der verstorbene Versicherte unmittelbar vor Beginn der Hinterbliebenenrente keine eigene Rente bezog und am Todestag höchstens 65 Jahre und acht Monate alt war, oder

die Hinterbliebenenrente unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung anschließt, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat. Auch wenn an eine solche Rente wegen Erwerbsminderung unmittelbar im Anschluss eine Rente wegen Alters geleistet wurde, an die wiederum Ihre Hinterbliebenenrente unmittelbar anschließt, besteht ein Anspruch auf einen Zuschlag.

 

Diese Antwort finden Sie auch auf unser Website im Fragen- und Antwortkatalog neben vielen weiteren Fragen und Antworten. 

Bitte schauen Sie dort doch mal rein.

Allgemeine Informationen zur Rente | Verbesserungen für Erwerbsminderungs­rentnerinnen und -rentner ab Juli 2024 | Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de)
Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten | Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de)

 

18 Antworten

Warumam 06.06.2024 | 15:11
Guckt man nicht einfach mal ins Gesetz
Mikeam 06.06.2024 | 15:16
Der Zuschlag wird nur gezahlt, wenn der verstorbene Versicherte unmittelbar vor Beginn der Hinterbliebenenrente keine eigene Rente bezog und am Todestag höchstens 65 Jahre und acht Monate alt war, oder Ihre Hinterbliebenenrente unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung anschließt, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat. Auch wenn an eine solche Rente wegen Erwerbsminderung unmittelbar im Anschluss eine Rente wegen Alters geleistet wurde, an die wiederum Ihre Hinterbliebenenrente unmittelbar anschließt, besteht ein Anspruch auf einen Zuschlag.
Moniam 06.06.2024 | 15:18
Der Verstorbene stirbt 2018 , fällt um auf Arbeit. Hat er dann eine eigene Rente? Nein.
Lacham 06.06.2024 | 15:20
Moni schrieb

Der Verstorbene stirbt 2018 , fällt um auf Arbeit. Hat er dann eine eigene Rente? Nein.

Wenn die Verstorbenen sterben sieht es ganz schlimm aus. Dann hilft auch kein Zuschlag mehr.
§307i SGB VIam 06.06.2024 | 15:43
Mike schrieb

Der Zuschlag wird nur gezahlt, wenn

der verstorbene Versicherte unmittelbar vor Beginn der Hinterbliebenenrente keine eigene Rente bezog und am Todestag höchstens 65 Jahre und acht Monate alt war, oder

Ihre Hinterbliebenenrente unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung anschließt, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat. Auch wenn an eine solche Rente wegen Erwerbsminderung unmittelbar im Anschluss eine Rente wegen Alters geleistet wurde, an die wiederum Ihre Hinterbliebenenrente unmittelbar anschließt, besteht ein Anspruch auf einen Zuschlag.

Zu einer Einschränkung mit 65 Jahre und 8 Monate steht im betreffenden Gesetz zum Zuschlag nichts.... (auch wenn Insider wissen, wann dies zutreffen könnte), irritiert doch also eher als dass es hilft :-( https://datenbank.nwb.de/Dokument/136725_307i/… und wann die Hinterbliebenenrente - ohne einen vorherigen Rentenbezug - tatsächlich begonnen hat, steht im Rentenbescheid zur Hinterbliebenenrente. und auch wenn vor einer Hinterbliebenenrente bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen worden war, steht dieser 'ursprüngliche' Rentenbeginn im Rentenbescheid zur Hinterbliebenenrente. Ein Blick in den Rentenbescheid zur Hinterbliebenenrente hilft also, um selbst festzustellen, ob ein Zuschlag in Höhe von 4,5% oder von 7,5% in Frage kommt. Und ansonsten hilft es, noch bis Mitte Juli abzuwarten, da soll ein Zuschlag dann als separate Zahlung und einer gesonderten Mitteilung durch den Postrentenservice ausbezahlt werden. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-…
Junimondam 06.06.2024 | 16:17
§307i SGB VI schrieb

Zu einer Einschränkung mit 65 Jahre und 8 Monate steht im betreffenden Gesetz zum Zuschlag nichts.... (auch wenn Insider wissen, wann dies zutreffen könnte), irritiert doch also eher als dass es hilft :-(

https://datenbank.nwb.de/Dokument/136725_307i/

und wann die Hinterbliebenenrente - ohne einen vorherigen Rentenbezug - tatsächlich begonnen hat, steht im Rentenbescheid zur Hinterbliebenenrente.

und auch wenn vor einer Hinterbliebenenrente bereits eine Erwerbsminderungsrente bezogen worden war, steht dieser 'ursprüngliche' Rentenbeginn im Rentenbescheid zur Hinterbliebenenrente.

Ein Blick in den Rentenbescheid zur Hinterbliebenenrente hilft also, um selbst festzustellen, ob ein Zuschlag in Höhe von 4,5% oder von 7,5% in Frage kommt.

Und ansonsten hilft es, noch bis Mitte Juli abzuwarten, da soll ein Zuschlag dann als separate Zahlung und einer gesonderten Mitteilung durch den Postrentenservice ausbezahlt werden.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2024/240227-sprachregelung-em-bestandsrenten.html

Vielen Dank für die teilweise ausführlichen Antworten. Soweit ich den Gesetzestext verstanden habe gilt dieser Zuschlag grundsätzlich (nur) für Erwerbsminderungsrentner, bei denen außerdem noch zusätzlich eine der im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sein muss. Somit sind wohl ohnehin die Bezieher von (nur) Witwenrenten ausgeschlossen, obwohl in meinem Fall (Rentenbeginn 2008, Verstorbener war 49 und ohne Rentenbezug) die Voraussetzungen zutreffen würden. So ganz nachvollziehen kann ich trotzdem nicht, warum hier ein Bezug zur Witwenrente hergestellt wird. Finde ich ein wenig verwirrend. Dann werde ich mal abwarten, was die DRV schreibt. Nochmals danke an alle.
§307i SGB VIam 06.06.2024 | 16:38
Junimond schrieb

Vielen Dank für die teilweise ausführlichen Antworten.

Soweit ich den Gesetzestext verstanden habe gilt dieser Zuschlag grundsätzlich (nur) für Erwerbsminderungsrentner, bei denen außerdem noch zusätzlich eine der im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sein muss.

Somit sind wohl ohnehin die Bezieher von (nur) Witwenrenten ausgeschlossen, obwohl in meinem Fall (Rentenbeginn 2008, Verstorbener war 49 und ohne Rentenbezug) die Voraussetzungen zutreffen würden. So ganz nachvollziehen kann ich trotzdem nicht, warum hier ein Bezug zur Witwenrente hergestellt wird. Finde ich ein wenig verwirrend.

Dann werde ich mal abwarten, was die DRV schreibt.

Nochmals danke an alle.

Wenn jemand verstirbt, der selbst noch keine Rente bezogen hatte, vor allem auch weil er noch zu jung war, um eigene Altersrentenansprüche zu haben, wird eine Witwenrente so berechnet, als sei mit Todestag eine Erwerbsminderung eingetreten. In diesem Fall beginnt die Witwenrente auch exakt ab Todestag und nicht erst an dem folgenden Monatsersten. Wenn also der Beginn Ihrer Witwenrente somit in 2008 lag (prüfen Sie das Datum im Bescheid) hat, dann haben auch Sie einen Anspruch auf den Zuschlag. In Ihrem Fall sind die Sätze (1) 2. "eine Hinterbliebenenrente, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging," und (3) 1. "0,0750, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Juli 2014 begonnen hat," zu beachten. Verbindlich wissen Sie es nächsten Monat, eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich.
KSCam 06.06.2024 | 17:01
Sie sollten den Zuschlag bekommen, warten aber bitte - wie jeder andere auch- geduldig noch etwa 6 Wochen, dann ist das Geld auf dem Konto und Sie wissen es genau. Schönen Abend
Bla, blaam 06.06.2024 | 19:26
gut überlegen schrieb

Sie haben alias Abschläge vergessen. :-)

Helfen ist immer gut. Ich liebe es.

Vor allem brauchst DU Hilfe, auch wenn Du es nicht erkennen willst!
kurz und knappam 07.06.2024 | 03:59
Bla, bla schrieb

Vor allem brauchst DU Hilfe, auch wenn Du es nicht erkennen willst!

Nun lassen Sie gut überlegen in Ruhe, helfen ist doch prima, außerdem hat er mehr Know-How als Sie. Da können Sie noch SEHR VIEL LERNEN. 👏☝️🤬
R.am 07.06.2024 | 04:11
gut überlegen schrieb

Sie haben alias Abschläge vergessen. :-)

Helfen ist immer gut. Ich liebe es.

Sie sind süchtig nach Helfen und benutzen die Fragesteller/innen für Ihre Zwecke. Ich habe "usw." geschrieben. Helfersyndrom - wenn Helfen zur Sucht wird https://www.psychotipps.com/helfersyndrom.html…
Maxam 07.06.2024 | 06:14
Wofür bekommen EMRentner einen Zuschlag? Verstehe ich nicht
Wie immer!am 07.06.2024 | 06:28
Max schrieb

Wofür bekommen EMRentner einen Zuschlag? Verstehe ich nicht

Bei Dir ja nichts Neues!😂
Moritzam 07.06.2024 | 08:15
Max schrieb

Wofür bekommen EMRentner einen Zuschlag? Verstehe ich nicht

Was Mäxchen nicht lernt, lernt Max nimmer.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Time
6 Minuten

Eine sichere Rente, die jedoch ab 2032 abgekoppelt von den Löhnen steigt, und möglicherweise drei Gruppen von Rentnern: Was die Reform den Ruheständlern konkret bringt.

Time
8 Minuten

Wer die Rente schon zum Greifen nahe hat, kann beruhigt planen: Eine Tabelle und konkrete Beispiele zeigen, mit welchen Änderungen jeder einzelne Jahrgang rechnen kann.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026