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Witwenrente/Einkommen

von M.G.07.02.2009 | 11:22
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bekomme eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von brutto 987,74 minus KV und PV = Auszahlung 897,36. Darüber hinaus habe ich noch einen 400 Euro Job. Welcher Betrag wird bei Witwenrente nun als anrechenbares Einkommen herangezogen: 987,74 plus 400 Euro oder weniger, nämlich 897,36 Euro Nettorente + 400 Euro. im voraus vielen Dank für die Antwort. Mit freundlichen Grüßen M.G.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Auch wenn dem scheinbar nichts mehr hinzugefügt werden muss, da ja von Schiko und -_- schon scheinbar alles erklärt wurde, darf ich noch einen abschließenden Hinweis (in deutscher Sprache) geben, der gerne übersehen wird. Sollten Sie liebe M.G. in Ihrem Minijob auf die Versicherungsfreiheit verzichten und Aufstockungsbeiträge sich vom Arbeitgeber abziehen lassen, dann dürfen Sie im Rahmen der Einkommensanrechnung bei der Witwenrente ein Nettoentgelt berechnen, indem Sie von den 400 Euro 40 Prozent abziehen. D.h. Sie hätten in ihrem Fall das anrechenbare Einkommen aus dem Minijob auf 240 Euro gesenkt. Im Idealfall können Sie somit unter dem Strich mehr Geld im Monat zur Verfügung haben und steigern Ihre monatliche Altersrentenanwartschaft pro Kalenderjahr um ca. 1,- Euro Monatsrente zusätzlich. Darüber hinaus hätten Sie in Ihrem eigenen Rentenkonto jeden Kalendermonat mit Pflichtbeiträgen belegt, eventuell würden Sie sich Ihren Erwerbsminderungsschutz erhalten oder (wieder) aufbauen und Sie hätten die Möglichkeit in eine zusätzliche staatlich geförderte private Altersvorsorge (Riesterrente) einzuzahlen. Wegen der Vielzahl der eventuell zu berücksichtigenden Vorteile, vermutlich eher keine Nachteile, empfehlen wir Ihnen zur individuellen Abklärung Ihrer Situation vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

9 Antworten

Schiko.am 07.02.2009 | 12:50
Während ja Größenteils die Abzugsbeträge der anrechnungspflichtigen Eigenverdienste genannt werden ( 40 % 28 % etc.) gilt bei Renten immer der Nettobetrag, also auch bei Ihrer Erwerbsminderungsrente von Euro 897,36 . Mit freundlichen Grüßen.
Schiko.am 07.02.2009 | 12:57
Obwohl diese Antwort dem Grunde nach richtig ist, stammt sie wiederum nicht von mir. Mit freundlichen Grüßen;
-_-am 07.02.2009 | 15:28
Für die Rente gilt der Netto-Rentenbetrag, für den Minijob das Bruttoentgelt. Die Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zu kürzen; die verbleibenden Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind wegen der Steuerbelastung bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011 um 3 vom Hundert zu kürzen. In deutscher Sprache: Von der anrechenbaren Nettorente werden dann noch 3% abgezogen und nur der Rest fällt in die Einkommensanrechnung.
-_-am 07.02.2009 | 15:35
Aber auch nur dem Grunde nach. Die 3% wurden unterschlagen.
Schiko.am 07.02.2009 | 16:13
Vielen Dank für den für mich wertvollen Hinweis der 3%, habe dies absichtlich nicht genannt, bei früheren Darstellungen aber aufgeführt. Wurde sogar vom Experten und der sonst hier in Rentensachen(ist ja Beruf) bewanderten Rosanna deswegen schon zurückgepfiffen. Gebe zu, auch absichtlich einen Abschlag vom 400 Euro nicht erwähnt- den es mal gab- und nicht mehr gibt, da ja der AG. die Beiträge zahlt. Kann man dies hier irgendwie nachlesen, erbitte ich Ihren Hinweis. Sollte ich Sie mal im Himmel treffen, zahle ich Ihnen eine Maß. Mit freundlichen Grüßen.
-_-am 07.02.2009 | 16:17
Weil das mit den 3% schon etwas schwierig ist, habe ich es auch schon gleich in die deutsche Sprache übersetzt. Es steht im § 18b Absatz 5 SGB 4, ist da aber da auch nur mit etlichem detektivischen Spürsinn zu finden. Schauen Sie mal im Absatz 5 nach den vielen Nummern (letzte ist 7.) nach Ende der Einrückung unter http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__18b.html Wer dann wegen der Verweisung im § 18a SGB 4 nach den Versichertenrenten sucht, hat leider auch Pech. Die fallen nämlich unter die in § 18a Abs. 1 Nr. 2 SGB 4 genannten "Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen)", was dann erst im Absatz 3 näher erläutert wird. Der Null-Abzug für Minijobber steht auch in § 18b Abs. 5 SGB 4. Dort nach 1. b). Die in § 172 Abs. 3 Genannten sind nämlich u. a. "Beschäftige nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei" sind, also Minijobber. Alles klar? Ich hoffe, ich muss Ihre "Maß"-gabe nicht allzu früh in Anspruch nehmen.
M.G.am 07.02.2009 | 17:21
danke, insbesondere an -_- aber auch an Schiko. Prima erklärt, Sie haben mir sehr geholfen. M.G.
Tschackaam 10.02.2009 | 16:44
@Experte (?) Lieber Experte, der Hinweis mit der "Aufstockung" ist sicher wertvoll, aber @M.G. bezieht doch schon eine EM-Rente!!! Da ist nix mit Aufstocken oder? LG Tschacka
M.G.am 11.02.2009 | 08:26
Hallo Experte, auch Ihnen herzlichen Dank für den nützlichen Tipp zum Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, mit dessen Hilfe ja das anrechenbare Einkommen nicht unerheblich gesenkt wird. Dass sich die Altersrentenanwartschaft pro Kalenderjahr um ca. 1,- Euro Monatsrente erhöht ist ja nicht so doll. Ich selber zahle zwar lediglich 19,60 Euro Beitrag im Monat, aber die Rentenversicherung bekommt ja auch noch die 15% vom Arbeitgeber, also 79,60 Euro insgesamt monatlich. Führt lediglich mein eigener Beitrag zur Erhöhung der Rente um 1 Euro monatlich und fließt der AG-Beitrag pauschal in den "Rententopf" ?? @Tschacka: Ihre Anmerkung verstehe ich nicht, warum sollte ich als Empfänger einer Erwerbsminderungsrente, der rentenunschädlich 400 Euro hinzuverdienen darf, nicht auf die RV-freiheit verzichten dürfen ? Gruß M.G.
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