Maßgeblich für die Witwenrente ab 01.07.2007 (voraussichtlich) ist das RV-pflichtige Bruttojahresarbeitsentgeltaus dem Jahre 2006 geteilt durch die Anzahl der Kalendermonate, in denen es erzielt ist. Zunächst wird das Einkommen durch Abzug eines je nach Einkommensart unterschiedlichen Prozentsatzes pauschalisiert auf ein fiktives Nettoeinkommen heruntergerechnet.
Der Pauschalabzug beträgt zum Beispiel bei Arbeitsentgelt 40 Prozent, bei Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung 20 Prozent, bei Arbeitseinkommen (Selbständige) 39,8 Prozent und bei Beamtenbezügen 27,5 Prozent). Dann gibt es einen Freibetrag. Die Witwen- beziehungsweise Witwerrente wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn das so ermittelte eigene Erwerbs- beziehungsweise Erwerbsersatzeinkommen einen bestimmten Freibetrag nicht erreicht. Seit dem 1.7.03 beträgt dieser bei Wohnsitz in den alten Bundesländern mtl. 689,83 Euro, in den neuen mtl. 606,41 Euro. 40 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens wird von der Witwen-Rente abgezogen.
Erst bei einer eventuellen nächsten Einkommensüberprüfung (voraussichtlich im Jahr 2008) würde dann das RV-pflichtige Bruttojahresarbeitsentgeltaus dem Jahre 2007, geteilt durch die Anzahl der Kalendermonate, in denen es erzielt ist, herangezogen.
Eine ausführliche Broschüre finden Sie dazu unter
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de…