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Experten-Antwort

Witwenrente/Minijob

von Uschi12.08.2019 | 11:35
133 Ansichten
15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, mein Vater hat eine Bruttorente über 1.081 €, und eine Witwenrente über Brutto 651 €, wenn er einen Minijob über 225 € annimmt und darauf die RV Beiträge zahlen möchte, damit nur 135 € (abzügl. 40%) angerechnet werden. Wieviel € werden ihm von der Witwenrente abgezogen? Wenn man bei dem Minijob auf die Versicherungsbefreiung verzichtet, fallen dann nur die 3,7 % RV für den Minijobber an? Oder noch weitere Beiträge? D. H. ich dann meinem Arbeitgeber einfach einen kurzen Brief über den Verzicht der Befreiung schreiben und dieser veranlasst weiteres? Vielen Dank Uschi

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Uschi,

soweit alles korrekt. Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit als Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze wäre beim Arbeitgeber zu beantragen. Es werden dann nur Rentenbeiträge aus der (Minijob-)Beschäftigung fällig.

Die Anrechnung auf die Witwerrente stellt sich dann wie folgt da:

- eigene (Brutto)Rente abzgl. 13 bzw 14% (je nach Rentenbeginn)

- Minijobverdienst abzgl. 40%

- Summer der beiden Nettoisierten Verdienste wird mit dem Freibetrag (872,52 Euro im Westen ohne Kinder) verglichen.

- ggf. über dem Freibetrag liegender Verdienst führt iHv 40% zur Witwerrentenkürzung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

@Rentenschmied - Danke für sinnvolle die Ergänzung

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

@ Jan - die 30,5% gelten bei Arbeitsentgelt ÜBER 450 Euro von Altersvollrentnern nach Erreichen der Regelaltersgrenze, die nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, also keinen Rentenbeitrag zahlen.

Für Beschäftigt, die auf auf die Versicherungsfreiheit verzichten gilt ein Pauschalabzug von 40%.

http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_18BANL1R1.2

Expertenantwort · 4Deutsche Rentenversicherung

Gerne doch

Expertenantwort · 5Deutsche Rentenversicherung

@ Kaiser - für die gute Unterstützung auf allen Ebenen Besten Dank. Allerdings auch hier der Hinweis, dass wir eine Nettikette beachten wollen und Kommentare/Beiträge aller Art schon einen gewissen inhaltlichen/informativen Mehrwert liefern sollten.

Expertenantwort · 6Deutsche Rentenversicherung

Das mit der Nettikette und den Kommentaren mit Mehrwert gilt für alle anderen Teilnehmer übrigens auch gerne. Danke

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

9 Antworten

Rentenschmiedam 12.08.2019 | 12:52
Hallo, ich würde eine Vorsprache in der A+B-Stelle befürworten weil das Beispiel des Experten nicht berücksichtigen kann, ab wann überhaupt welche Beträge angerechnet werden. Kommt z.bsp. zu einem bereits laufenden Bezug einer eigenen Rente ein weiteres Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung hinzu so wird dieses erhöhte Einkommen durch die grundsätzliche Berücksichtigung des Vorjahreseinkommens nämlich u.U. erst bei der übernächsten Rentenanpassung voll zum Zuge kommen. Beachten Sie weiterhin, dass ein Verzicht auf die Versicherungspflicht bei einer geringfügigen Beschäftigung während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zurückgenommen werden kann. Ohne Versicherungspflicht wird das Einkommen aus dieser Beschäftigung dann in voller Höhe bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten angesetzt. Mit besten Grüßen
Uschiam 12.08.2019 | 14:35
@Rentenschmied, sie haben mich jetzt total verwirrt, ich hab nicht ansatzweise verstanden, worauf sie hinweisen wollten ...?? außer das man den Verzicht der Befreiung bei dem aktuellen Minijob nicht mehr ändern kann.
Janam 12.08.2019 | 18:46
Hallo, ich habe gelesen, dass bei Altersrentenbeziehern 30,5% statt 40% abgezogen werden. Von daher ist die Berechnung des Experten nicht korrekt. Ich würde in eine Beratungsstelle gehen. Gruß
janam 12.08.2019 | 20:43
O.K., ich habe nochmal in meinem "Comic" nachgelesen, und zwar im § 18b (5) Nr.1b SGB IV. Ich denke, der ist anzuwenden, auch wenn Kaiser dies scheinbar nicht kennt. Ich weiß auch nicht, weshalb man gleich solch eine Ton anschlagen muss.
Janam 13.08.2019 | 13:12
Wo ist denn jetzt die überhebliche Nachricht von Kaiser hin??? :-)
Janam 13.08.2019 | 13:14
Danke liebe Experten, ihr habt mir gut geholfen.
Kaiseram 13.08.2019 | 13:53
Da lagst Du doch daneben, denn es ging um einen Minijob. Fehler einzugestehen ist nicht so dein Ding, oder?
Janam 13.08.2019 | 14:18
Wieso ist denn dein überheblicher Beitrag weg?
*****am 13.08.2019 | 14:24
Und respektvolles Benehmen scheint nicht so IHR Ding zu sein, werter @Kaiser, sonst würden Sie Ihre permanenten unflätigen Duzereien unterlassen. Auf solche Typen wie Sie kann dieses Forum sehr gut verzichten!
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