Hallo Katja,
nein, das geht leider nicht.
Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Hat der Berechtigte zu seinen Lebzeiten keinen Antrag auf erstmalige Feststellung einer Geldleistung gestellt, findet eine Rechtsnachfolge nicht statt. Der Rechtsnachfolger ist zur eigenständigen
erstmaligen Antragstellung auf Geldleistungen letztlich nicht berechtigt.