Hallo Frau Sütfeld,
auf Antrag ist die Rente der ausgleichspflichtigen Person nach § 37 VersAusglG aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht zu kürzen, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist und keine Rente oder nicht länger als 36 Monate eine Rente aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten bezogen hat. Einen Antrag nach § 37 VersAusglG kann die ausgleichspflichtige Person auch bereits vor dem Bezug einer Rente stellen. Über einen solchen Antrag ist ggf. bereits vor Rentenbeginn zu entscheiden und ein manueller Bescheid zu erteilen. . In der Rentenauskunft wird in diesen Fällen die Versichertenrente aufgrund des Versorgungsausgleichs nicht gekürzt.Für Hinterbliebene der ausgleichspflichtigen Person besteht keine Antragsberechtigung für eine Anpassung wegen Tod .Hinterbliebene der ausgleichspflichtigen Person können jedoch aufgrund des Besitzschutzes von persönlichen Entgeltpunkten von einer Anpassung wegen Tod profitieren, wenn in der Versichertenrente der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person die Anpassung wegen Tod berücksichtigt worden ist . Die ausgleichspflichtige Person also bereits Rente unter Berücksichtigung der Anpassung wegen Todes bezogen hat.