Hallo Witwer,
in den ersten drei Monaten (sog. Sterbevierteljahr) steht Ihnen die Witwerrente in Höhe der Altersrente zu. Eine Einkommensanrechnung erfolgt in diesen drei Monaten nicht.
Ab dem vierten Monat besteht zwar ein grundsätzlicher Anspruch auf die Witwerrente, ein Zahlungsanspruch (= auszuzahlender Rentenbetrag) wird sich aber nicht ergeben, da die Witwerrente aufgrund Ihres eigenen Einkommens in voller Höhe Ruhen wird.
Mit freundlichen Grüßen