Hallo Fragender,
Einkommen von Berechtigten, das mit einer Witwenrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet insofern es den Witwenrentenfreibetrag überschreitet.
(§97 Abs. 1 und 2 SGBVI)
Erwerbseinkommen in diesem Sinne sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen. (§18a SGB IV)
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind i.d.R. Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Nach § 23a Abs. 1 S. 3 SGB IV ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wird. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts kommt es nicht an.
Im geschilderten Fall wird der Arbeitgeber die Zahlung also berücksichtigen müssen, wenn er den R0665 für die Einkommensermittlung 2026 vornimmt bzw. im Rahmen der DEÜV-Meldung für das Kalenderjahr 2026.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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