Hallo Ralf,
die unterschiedlichen Zuschlagsbeträge von 7,5% für Rentenbeginne vom 01.01.2001– 30.06.2014 bzw. 4,5% für Rentenbeginne vom 01.07.2014 – 31.12.2018 wurden gewählt, weil im 1. Zeitraum größere Nachteile entstanden sind als im 2. Zeitraum. Mit Beginn der Witwerrente ist ein neuer Leistungsfall eingetreten. Dieser führte dazu, dass bei Berechnung der Witwerrente die damals neuen Berechnungsgrundlagen mit den geringeren Nachteilen angewendet wurden. Weil bei der Witwerrente bereits eine Abmilderung der Nachteile stattgefunden hat, werden bei der Berechnung des zum 01.07.24 in Kraft getretenen Zuschlags 4,5% berücksichtigt.