Die Witwerrente beträgt bei Anwendung des "alten Hinterbliebenenrentenrechts" (Tod oder Eheschließung vor dem 01.01.2002 und mind. ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren) 60 Prozent der bisherigen Versichertenrente des Verstorbenen.
Im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB 6 werden 40% des Einkommens des Witwers, das den derzeitigen Freibetrag von 701,18 Euro übersteigt, auf die Witwerrente angerechnet. Die VBL-Leistungen bleiben hierbei außer Betracht. Überschlagsmäßig ist die Witwerrente damit von ca. 240 Euro um ca. 140 Euro anzurechnendes Einkommen zu kürzen.
Sollten Sie bereits unter das neue Hinterbliebenenrecht fallen, beträgt die Witwerrente nur 55% der bisherigen Versichertenrente und die VBL-Leistungen werden im Rahmen der Einkommensanrechnung bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens berücksichtigt.
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