Sehr geehrte Gudrun,
ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente entsteht nach § 46 SGB VI dann, wenn nach Tod des Versicherten
- sich die Witwe oder der Witwer nicht wieder verheiratet hat,
und
- der verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten Beitragszeit erfüllt.
Bei einer Eheschließung nach dem 31.12.2001 kommt als weitere Voraussetzung hinzu, daß die Ehe mindestens ein
Jahr bestanden haben muß. Verstirbt der Versicherte vor Ablauf eines Jahres nach der Eheschließung, kann ein
Anspruch entstehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß die Ehe nur deswegen geschlossenen wurde, damit ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente begründet wird (Versorgungsehe).
Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn der Tod des Versicherten nicht absehbar war, z.B. durch einen Unfall.
Die Hinterbliebenenrente beginnt mit Ablauf des Monates, in dem der Versicherte verstirbt, wenn er bereits eine Rente
bezogen hat, ansonsten mit dem Todestage (§ 99 SGBVI).
Der Rentenartfaktor bzw. "Prozentsatz" für Witwen- oder Witwerrenten , die ihr 45. Lebensjahr vollendet haben, beträgt hier 0,55, sprich 55 Prozent der Rente des verstorbenen Versicherten. Das 65. Lebensjahr spielt dabei keine Rolle. Wurden Kinder erzogen - drei in Ihrem Falle - fließt noch ein Zuschlag an Entgeltpunkten in die Hinterbliebenenrentenberechnung mit ein.
Bitte beachten Sie, daß bei Eheschließungen nach dem 31.12.2001 im Falle des Todes bei der zu leistenden Hinterbliebenenrente nicht nur Ihre Einkünfte aus einer Beschäftigung (auch Altersteilzeit) und einer später gezahlten eigenen Versichertenrente anzurechnen sind, sondern auch die von der Zusatzversorgung der VBL gezahlte Rente zu berücksichtigen ist.
Von den über dem Ihnen zustehenden Freibetrag (derzeit 718,08 Euro) liegenden Einkommensbeträge werden
40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet (§97 SGB VI, §§ 18 a bis e SGB IV).
Für weitergehende Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.
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