Guten Morgen Peter P.,
sofern Sie zum Zeitpunkt des Todes verheiratet sind, haben Sie auf jeden Fall den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.
Die Hinterbliebenenrente beträgt in den ersten 3 Monaten nach dem Tod 100 % der zustehenden Versichertenrente. Während dieser Zeit ist eine Einkommensanrechnung nicht vorgesehen. Bedeutet, dass Sie für diese 3 Monate die Hinterbliebenenrente auf jeden Fall auch ausgezahlt bekommen.
Ab dem 4 Monat beträgt die Hinterbliebenen 60 % bzw. 55 %, je nach dem, welches Hinterbliebenenrecht anzurechnen ist (maßgebend ist hier das Datum der Eheschließung und die Geburtsdaten der Ehegatten). Ab diesem Zeitpunkt ist auch Einkommen des überlebenden Ehegatten anzurechnen, soweit es einen Freibetrag übersteigt. Dieser beträgt zur Zeit 950,92 Euro in den alten Bundesländern bzw 937,73 Euro in den neuen Bundesländern. Ggf. erhöht sich der jeweilige Freibetrag noch Kinderfreibeträge. Von dem den Freibetrag übersteigenden Einkommen werden 40 % von der zur Verfügung stehenden Hinterbliebenenrente abgezogen. Ich fürchte, in Ihrem Fall wird zwar der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente bestehen, diese wird aber wegen der Einkommensanrechnung ab dem 4. Monat nicht zur Auszahlung kommen.