Hallo Hans J.,
sofern Sie vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren ist, beträgt die Hinterbliebenenrente 60 % der im Zeitpunkt des Todes errechneten Versichertenrente des Verstorbenen.
Für die ersten 3 Monate steht dem überlebenden Ehegatten die volle Rente des Verstorbenen zu, die entweder bereits gezahlt wurde bzw. zu zahlen gewesen wäre. In letzterem Fall geht man in der Regel von der im Zeitpunkt des Todes zu errechnenden Erwerbsminderungsrente aus. In den ersten 3 Monaten (Sterbevierteljahr) erfolgt keine Einkommensanrechnung.
Diese tritt erst ab dem 4. Kalendermonat ein. Sollten die Nettoeinnahmen oberhalb des Freibetrages von derzeit 771,14 EUR liegen, werden 40% von dem übersteigenden Betrag auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Die Höhe der zu erwartenden Hinterbliebenenrente für Sie orientiert sich an der Höhe der Versichertenrente Ihrer Ehefrau (davon 60%). Die in Ihrer Renteninformation berechnete Rente liegt über dem Freibetrag, so dass auf jeden Fall Auswirkungen durch die Einkommensanrechnung auf eine evtl. zu zahlende Hinterbliebenrente eintreten würden.
Wie die Regelung bei Betriebsrenten aussieht, ist in der jeweiligen Satzung zu finden.
Auf welcher Berechnung der Betrag von 305 EUR resultiert, kann von hier aus nicht geklärt werden. Wir empfehlen Ihnen, eine Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung aufzusuchen, damit in Ihrem Fall die Höhe der zu erwartenden Hinterbliebenrenten geklärt werden kann.