Hallo Madiba,
grundsätzlich sind Dienstleistungen, die dem Familienunterhalt dienten, mit ihrem wirtschaftlichen Wert zu berücksichtigen.
Von der Bewertung der Haushaltsführung und Kindererziehung ist jedoch abzusehen, wenn beide Ehegatten nicht berufstätig - zum Beispiel Rentner - waren.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung