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Experten-Antwort

Witwerrente, altes Hinterbliebendenrecht, Unterhalt der Familie.

von Madiba06.03.2022 | 19:25
255 Ansichten
2 Antworten

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Hallo, meine Eltern waren sehr lange verheiratet und waren beide berufstätig. Die Mutter ist nun verstorben. Beide haben im Jahre 1988 eine Erklärung zur Anwendung des alten Hinterbliebenenrechts unterschrieben. Nach § 303 SGB VI. Die Beraterin der Rentenversicherung hat meinem Vater geraten dennoch einen Antrag auf Witwerrente zu stellen. Das haben wir dann telefonisch abgewickelt und sie hat uns Formular R0690 zugeschickt das sollen wir ausfüllen. Das haben wir gestern erhalten und wollen es ausfüllen, doch heute erreicht uns ein Bescheid in dem der Antrag auf Hinterbliebenenrente abgelehnt wird... Fakten: Beide Elternteile erhielten Rente, die Jahresrente meines Vaters ist ca. 500,- Euro höher als die der Mutter. Meine Mutter war so ein Wirbelwind und hat bis einige Monate vor ihrem Tod sämtliche Einkäufe und im Haushalt anfallenden Arbeiten allein erledigt (bis auf's Fensterputzen). Wenn man diese erbrachten Leistungen zu Ihrem Renteneinkommen hinzurechnet hat sie eindutig den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten . Wie mache ich das der Rentenversicherung klar? Ist hier eine Klage angebracht? Bin für jeden Tipp dankbar. Besten Gruß

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Madiba,

grundsätzlich sind Dienstleistungen, die dem Familienunterhalt dienten, mit ihrem wirtschaftlichen Wert zu berücksichtigen.

Von der Bewertung der Haushaltsführung und Kindererziehung ist jedoch abzusehen, wenn beide Ehegatten nicht berufstätig - zum Beispiel Rentner - waren.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Lesen bildetam 06.03.2022 | 19:45
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Ein heute eher seltener Fall. Es dürfte schwierig werden zu belegen, dass die Verstorbene den überwiegenden Unterhalt bestritten hat.
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