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Experten-Antwort

Witwerrente - Anrechnung Einnahmen aus Vermietung u. Verpachtung

von Willy16.07.2015 | 09:28
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6 Antworten

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Mann geb. 1934, Frau geb. 1938, verstorben 6/2015 Frau Rente: 500 € Brutto Mann Rente: 660 € Brutto + lt. Steuerbescheid: Einkünfte aus Gewerbebetrieb -6.000 €, Einkünfte aus Vermietung u. Verpachtung 11.300 € Wie berechnet sich die Witwerrente, bleibt da noch was übrig? Reicht der letzte Steuerbescheid oder muss die Bescheinigung R0666 ausgefüllt werden? Danke.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Willy,

die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung werden nicht als anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden, da lt. Vorgelegtem Sachverhalt das „alte“ Hinterbliebenenrecht anzuwenden ist. Das Negativ-Einkommen aus Ihrem Gewerbebetrieb bleibt ebenso außer Betracht, so dass lediglich Ihre eigene Rente als Einkommen bei der Prüfung der Einkommensanrechnung herangezogen wird. Ihr Einkommen liegt unterhalb des Freibetrages von netto 771,14 EUR. Es wird demnach eine große Witwerrente gezahlt werden. Dieser Anspruch beträgt 60% der Rente der verstorbenen Ehefrau. Die Anlage R0666 sollte dennoch ausgefüllt werden und der aktuelle Steuerbescheid (alternativ eine Bescheinigung des Steuerberaters) vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass ein Negativ-Einkommen vorliegt.

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5 Antworten

Willyam 16.07.2015 | 11:26
Heirat 02.1962 - altes Recht
Sam 16.07.2015 | 11:45
Hallo Willy, bei diesen Jahrgängen, könnte es sogar so sein, dass gar keine Witwerrente gezahlt wird, weil in den 80'er Jahren eine entspr. Erklärung abegeben wurde. (Meistens so um 1985/1986 rum). Die Erklärung beinhaltete das ganz "alte Recht". ... Keine Hinterbliebenenrente für denjenigen, der den überwiegenden Unterhalt bestritten hat, dafür keine Einkommensanrechnung bei der Witwenrente (meist waren die Frauen die Überlebenden). Ich glaube, so war das damals. Sollte diese Erklärung nicht abgegeben worden sein, dann sind nur die eigene Rente oder (und) das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit maßgebend! Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bleiben außer Betracht. ;-)
W.am 16.07.2015 | 11:11
Entscheidend: Wann haben Sie geheiratet?
****am 16.07.2015 | 12:54
Die von S. angesprochene Erklärung gem. Art. 2 § 18 Abs. 3 ArVNG (Art. 2 § 17a Abs. 2 AnVNG, Art. 2 § 13a KnVNG konnte nur bis zum 31.12.1988 von Ehepaaren abgegeben werden wenn a) beide Ehegatten vor dem 01.01.1936 geboren waren und b) ihre Ehe vor dem 01.01.1986 geschlossen worden war. Da ihre Frau 1938 geboren ist konnten sie also eine solche erklärung nicht abgeben. Es gilt also das ab 01.01.1986 geltende Recht.
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