Guten Tag,
Bei Hinterbliebenrenten (nicht Waisenrente) werden nahezu alle Einkommensarten auf die Rente angerechnet. Dazu zählen u.a. Arbeitsentgelt, Gewinne aus Selbständiger Arbeit, Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, Krankengeld, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Nicht angerechnet werden dagegen die meisten steuerfreien Einnahmen, wie z.B. Arbeitslosengeld II und Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung.
Zum 1. Januar 2002 wurde die Zahl der zu berücksichtigenden Einkommen stark erhöht. Unter anderem sind Krankengeld aus einer privaten Krankenversicherung, Betriebsrenten und Zusatzrenten aus öffentlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen als Einkommen anzurechnen. Auch das sogenannte Vermögenseinkommen ist seit der Reform zu berücksichtigen.
Unter Vermögenseinkommen versteht man z.B. Einnahmen aus Kapitalvermögen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften. Hierbei ist die steuerrechtliche Beurteilung ausschlaggebend. Diese Einkommensarten sind in der Höhe zu berücksichtigen, in der das Finanzamt sie in Ihrer Einkommenssteuererklärung als Einnahmen festgestellt hat.
BITTE BEACHTEN: Ausnahmsweise können die alten Regelungen von vor 2002 zur Einkommensanrechnung heute noch angewendet werden. Das bedeutet, dass weniger Einkommensarten auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der versicherte Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder der versicherte Ehepartner zwar nach 2001 gestorben ist, aber Ihre Ehe vor 2002 geschlossen (Angabe fehlt in der Frage) und mindestens einer von Ihnen vor dem 2. Januar 1962 geboren worden ist.
Viele Grüße
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