Das Sozialgesetzbuch gilt grundsätzlich für alle Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet (§ 30 SGB I). Solange es sich wie hier lediglich um einen zeitlich begrenzten kürzeren Urlaub im Ausland handelt, liegt ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin vor. Eine Meldung des Urlaubs an den Rentenversicherungsträger hat nicht zu erfolgen. Sofern der Aufenthalt im Ausland aber nicht nur vorübergehender Natur ist, ist der Rentenversicherungsträger hiervon zu unterrichten.