Hallo Ulrike,
der für Sie zuständige Rentenversicherungsträger wird - nachdem er seine Zuständigkeit festgestellt hat - prüfen, ob eine Leistung zur Teilhabe erforderlich und erfolgversprechend ist.
Sollte bei Ihnen eine Leistung zur Teilhabe in Form einer medizinischen Rehabilitation erforderlich und erfolgversprechend sein, wird durch den Ärztlichen Dienst des Rentenversicherungsträgers die geeignete Rehabilitationseinrichtung - unter Beachtung aller medizinischer Einschränkungen - ausgewählt.
Hierbei ist durch das interne Qualitätssicherungsprogramm der Rentenversicherung sowie den Einsatz von Qualitätsmanagementsystemen gewährleistet, dass die Durchführung der Rehabilitation auf höchstem Qualitätsniveau erfolgt.
Bei der Auswahl sind grundsätzlich auch die persönlichen Verhältnisse der Versicherten, deren Bedarf und Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Angemessenen Wünschen der Versicherten (Ort, Termin oder Wunsch nach gemeinsamer Heilbehandlung) sollten hierbei entsprochen werden.
Der Rentenversicherungsträger jedoch verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Auswahl der Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung sowie der Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachten.
Abschließend ist somit festzuhalten, dass eine Empfehlung einer Rehabilitationseinrichtung nicht ausgesprochen werden kann.
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