Hallo Susi,
Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation seitens der gesetzlichen Rentenversicherung können erbracht werden, sofern dadurch eine Erwerbsminderung abgewendet oder das Leistungsvermögen erheblich verbessert werden kann. Ob diese Voraussetzungen bei Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bei Ihnen vorliegen, bedarf immer einer Einzelfallprüfung. Antragsaufnehmende Stelle kann sowohl die Krankenkasse als auch die Rentenversicherung sein. Es wird immer eine Prüfung erfolgen, welcher Träger für die Leistung zuständig ist und der Antrag wird dementsprechend weitergeleitet.
Bei der KK, diese ist zuständig.
Aber eine allgemeine Einschätzung nach der Reha wird so oder so vorgenommen und wäre im Falle einer Überprüfung auch für die DRV relevant.
Dann bescheinigt der Orthopäde Leistungsfähigkeit auch für andere Fachgebiete?
Nicht mal ein Orthopäde bescheinigt eine Leistungsfähigkeit, aber einen allgemeine sozialmedizinische Beurteilung, welche in jeden guten Abschlussbericht nunmal gehört.Bei der KK, diese ist zuständig. Aber eine allgemeine Einschätzung nach der Reha wird so oder so vorgenommenDann bescheinigt der Orthopäde Leistungsfähigkeit auch für andere Fachgebiete?
Auf gut deutsch: Die Krankenkasse wird alles daran setzen das die Rentenversicherung dafür zuständig ist. Und die RV wird alles daran setzen das die Reha ein positives Leistungsvermögen ergibt bzw. dies schön gebessert wird :-)
Letztendlich geht es zunächst einmal darum, dass 'Susi' die Reha für die Schulter bekommt. Wie die Kostenträger das dann unter sich zuschieben ist zunächst zweitrangig, denn mit einer kaputten Schulter kann man auch den Alltag nur noch eingeschränkt bewältigen, das muss so oder so in Ordnung gebracht werden. Und dafür ist zunächst einmal die KK zuständig, das hat mit 'erwerbsunfähig' erst einmal noch nichts zu tun. Bezüglich einer Wunschklinik sollte 'Susi' sich aber vorher erkundigen, ob sowohl die KK als auch die DRV mit dieser Klink Verträge haben, sonst wird es schwierig, diesen Wunsch durchzusetzen.Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation seitens der gesetzlichen Rentenversicherung können erbracht werden, sofern dadurch eine Erwerbsminderung abgewendet oder das Leistungsvermögen erheblich verbessert werden kann.Auf gut deutsch: Die Krankenkasse wird alles daran setzen das die Rentenversicherung dafür zuständig ist. Und die RV wird alles daran setzen das die Reha ein positives Leistungsvermögen ergibt bzw. dies schön gebessert wird :-)
Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation seitens der gesetzlichen Rentenversicherung können erbracht werden, sofern dadurch eine Erwerbsminderung abgewendet oder das Leistungsvermögen erheblich verbessert werden kann.[/quote]
Auf gut deutsch: Die Krankenkasse wird alles daran setzen das die Rentenversicherung dafür zuständig ist. Und die RV wird alles daran setzen das die Reha ein positives Leistungsvermögen ergibt bzw. dies schön gebessert wird :-) [/quote]
Letztendlich geht es zunächst einmal darum, dass 'Susi' die Reha für die Schulter bekommt. Wie die Kostenträger das dann unter sich zuschieben ist zunächst zweitrangig, denn mit einer kaputten Schulter kann man auch den Alltag nur noch eingeschränkt bewältigen, das muss so oder so in Ordnung gebracht werden.
Und dafür ist zunächst einmal die KK zuständig, das hat mit 'erwerbsunfähig' erst einmal noch nichts zu tun.
Bezüglich einer Wunschklinik sollte 'Susi' sich aber vorher erkundigen, ob sowohl die KK als auch die DRV mit dieser Klink Verträge haben, sonst wird es schwierig, diesen Wunsch durchzusetzen.
Die Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
wurde zum 31.12.2000 abgeschafft.
Trotzdem ist 'Susi' mit einer kaputten Schulter erst einmal erwerbsunfähig ('arbeitsunfähig', nützt ihr aber nix, ist ja schon Erwerbsminderungsrentnerin), und vor allem aber auch alltagsunfähig. Und bei Alltagsunfähigkeit (auch wenn es diesen Begriff ebenfalls so nicht gibt, sondern der in einem langen Satz formuliert wird und der mit Alltagskompetenz im Sinne der Pflegekasse auch nichts zu tun hat), ist die KK zuständig. Nicht in allen Fällen müssen Sie die Goldwaage rausholen ;-) Zumal vor allem auch 'Susi' selbst viel besser als Sie und ich beurteilen kann, welche Krankheiten bei ihr zu einer Erwerbsminderungsrente geführt haben und nun aber eben die Schulter ein lästiges zusätzliches aber behandlungswürdiges Problem ist.das hat mit 'erwerbsunfähig' erst einmal noch nichts zu tun.Die Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 31.12.2000 abgeschafft.
Die Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
wurde zum 31.12.2000 abgeschafft.
Dennoch wird mit dieser Begrifflichkeit nach wie vor hantiert. Eine unterhaltspflichtige EM-Rentnerin bekam vom Gericht auferlegt, im Rahmen des Hinzuverdienstes arbeiten zu gehen, da sie ja nur erwerbsgemindert und nicht erwerbsunfähig sei. Ob das Gericht auch so entschieden hätte, wenn eine alte Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen worden wäre, großes Fragezeichen. Zumindest wurde jedoch der Begriff benutzt.das hat mit 'erwerbsunfähig' erst einmal noch nichts zu tun.Die Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 31.12.2000 abgeschafft.
Also ich bekomme eine volle Erwerbsminderungsrente
Und:
Die Schulter hat rein gar nichts mit der Rente zu tun, null.
Selbst wenn meine Schulter nach der Reha wieder absolut perfekt zu benutzen ist, bin ich danach nicht wieder Erwerbsfähig.
Und die Orthopäden der Reha können das auch nicht beurteilen, da es ein ganz anderes Fachgebiet ist
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