Das entnehmbare Kapital eines Altersvorsorgevertrages setzt sich insgesamt aus den angesparten und nach § 10a und/oder Abschnitt XI Einkommensteuergesetz geförderten Altersvorsorgebeiträgen sowie den Erträgen, Wertsteigerungen und Zulagen zusammen. Hierzu zählt auch das vor dem 1.1.2008 in einem Altersvorsorgevertrag vorhandene Kapital. Für bereits vor 2008 abgeschlossene Verträge gilt hier für die Jahre 2008 und 2009 jedoch ein Mindestentnahmebetrag von 10.000 Euro.
Zu Beginn der Auszahlungsphase kann das angesparte geförderte Altersvorsorgekapital auch zur Entschuldung von selbstgenutztem Wohneigentum eingesetzt werden. Es können zur Entschuldung bis zu 75% oder 100% des geförderten Kapitals entnommen werden. Bei dem zu entschuldenden Darlehen muss es sich um kein Riester-Darlehen handeln.
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