Hallo Ionie,
da ein Wohnförderkonto offenbar existiert, muss der Bausparvertrag (Wohnriester) ganz oder zumindest teilweise in die Finanzierung der Immobilie eingeflossen sein. Die Höhe der staatlichen Förderung (incl. der dafür verwendeten Eigenleistung) für die Immobilienfinanzierung wird im Wohnförderkonto notiert und verzinst sich jährlich um 2% bis zum Beginn der Auszahlungsphase, die (sofern keine vorzeitige Rückführung gewünscht ist) zwischen dem 60. und 68. Lebensjahr liegen muss und frei innerhalb dieses Rahmens bestimmt werden kann. Die Auszahlungsphase kann entweder einmalig erfolgen oder verteilt auf die Steuerjahre bis zum 85. Lebensjahr. Bei einer einmaligen Rückführung gewährt der Staat einen „Rabatt“ von 30%, das heißt es muss in dem Rückführungsjahr einmalig nur 70% des Wohnförderkontos versteuert werden. Bei der mehrjährigen Variante erfolgt eine anteilige jährliche Versteuerung vom Beginn der Auszahlungsphase bis zum 85. Lebensjahr. Einen Rabatt gibt es bei der mehrjährigen Variante nicht.
Da Sie schreiben, dass der Bausparvertrag gekündigt wurde und auch die Selbstnutzung durch Verkauf der Immobilie aufgegeben worden ist, kann möglicherweise auch eine „Schädliche Verwendung“ vorliegen. Bei einer „Schädlichen Verwendung“ wird das Wohnförderkonto aufgelöst, mit der Rechtsfolge, dass u.a. der Auflösungsbetrag im Auflösungsjahr versteuert werden muss. Bei einem Sparriester zum Beispiel müssen sämtliche Zulagen bzw. gewährte Steuervorteile zurückgezahlt und der Ertrag im Auflösungsjahr versteuert werden. Ob das in Ihrem Fall tatsächlich gegeben ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Bei der "Schädlichen Verwendung" gibt es diverse Ausnahmen, z.B. wenn innerhalb von 5 Jahren nach Aufgabe der Selbstnutzung ein Neuerwerb vollzogen worden ist. Hierzu und für die Frage der vorzeitigen Rückführung des Wohnförderkontos sollten Sie sich an die „Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen“ (ZfA) wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung