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Experten-Antwort

Wohngeld Auslandsrente!

von Xentrix16.04.2025 | 12:44
415 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich beziehe eine Auslandrente aus der EU und bekomme für diese beim Wohngeld nicht den Freibetrag angerechnet mit der Begründung, daß ich dort keine 33 Jahre gearbeitet hab. Mit meinen deutschen Zeiten zusammen hab ich aber 46 Jahre insgesamt. Ist das richtig, daß ich nur für den deutschen Teil den Freibetrag bekomme? MfG

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Xentrix,
für die Prüfung, ob mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind, werden auch entsprechende Zeiten in Ländern berücksichtigt, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat oder für die das EU-Recht gilt. Ausgenommen hiervon sind lediglich Zeiten in den USA und der Türkei.

Der Zuschlag selbst wird aber nur aus deutschen Zeiten berechnet. Zeiten im Ausland werden für die Berechnung der Höhe des Zuschlags nicht berücksichtigt.

 

Bitte informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.

 

Mit freundlichen Grüßen 
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo, für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat, ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ein jährlicher Freibetrag abzuziehen (§ 17a WohngeldG).

Zusätzlich zu den deutschen können folgende Zeiten im EU-Ausland als Grundrentenzeiten berücksichtigt werden:

* Pflichtbeitragszeiten (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit)

* Gleichgestellte Zeiten/Sonderzeiten (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit)

* Wohnzeiten (während einer Beschäftigung/Tätigkeit)

* Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen.

Nicht als Grundrentenzeiten berücksichtigt werden können im EU-Ausland zurückgelegte

* reine Wohnzeiten

* Zeiten der Arbeitslosigkeit

* freiwillige Beitragszeiten in EU-Staaten.

Ggfs. erfolgt inner- und zwischenstaatlich eine getrennte Prüfung des Anspruchs auf den Grundrentenzuschlag (Abweichungen sind beispielsweise dann möglich, wenn nur unter Berücksichtigung der mitgliedstaatlichen Zeiten die Mindestanzahl von 33 Jahren erreicht wird oder sich zwischenstaatlich ein höherer Höchstwert ergibt).

Die Rechtsgrundlage zu den Grundrentenzeiten finden Sie in § 76g SGB VI. Dort wird aber keine Aussage zu mitgliedstaatlichen Zeiten getroffen. Deren Gleichstellung ergibt sich aus den Regelungen im EU-Recht (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004).

 

Hinsichtlich Ihrer Grundrentenzeiten können Sie sich bei Ihrem Rentenversicherträger beraten lassen.

 

Mit freundlichen Grüßen 
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

8 Antworten

Miaam 16.04.2025 | 12:59
Beschäftigungszeiten im EU-Ausland sollten als Grundrentenzeiten anrechenbar sein. Fordern Sie bei der DRV eine entsprechende Bestätigung über die Grundrentenzeiten an und legen Sie diese Bestätigung der Wohngeldstelle vor.
Xentrixam 16.04.2025 | 13:12
Habe bereits Einspruch eingelegt und meinen Kompletten Versicherungsverlauf vorgelegt und wurde mit der Begründung abgelehnt, daß ich keine 33 Beitragsjahre im Ausland gearbeitet hab, das wären ja die deutschen Zeiten. Ich hab zwar in Deutschland noch kein Rentenanspruch, aber ingesamt 46 Beitragsjahre, das Ausland zahlt eben bissl früher. Deshalb im Moment nur die Auslandsrente.
Xentrixam 16.04.2025 | 13:25
Das wüßte ich halt gerne mal genau, die Gesetzeslage bei Auslandsrente sind schwer durchschaubar. Auch auf den Ämtern hab ich da schon viel Unwissen angetroffen, zu meinem Schaden.
Mimimiam 16.04.2025 | 13:59
Was gibts denn daran nicht zu verstehen? Wer noch keinen Rentenanspruch in Deutschland hat, der hat auch keinen Anspruch auf die damit im Zusammenhang stehenden Grundrentenzeiten.
Xentrixam 16.04.2025 | 14:27
Natürlich habe ich das auch schon in Betracht gezogen und das hätte ich auch noch verstanden, aber die Begründung, daß ich keine 33 Jahre im Ausland gearbeitet habe, widerspricht dem ja. Denn das heißt im Umkehrschluß, daß es an den im Ausland zurückgelegten Beitragsjahren liegt! Demzufolge würde sich da auch nix ändern, wenn ich die deutsche Rente schon hätte. Das ist der Punkt, den ich nicht verstehe und auch sehr ungerecht finden würde. Es gibt schließlich eine Zwischenstaatliches Abkommen, nach dem die Auslandrente der Deutschen gleichgestellt ist, deshalb bekommt man ja auch kein Arbeitslosen-und Krankengeld mehr, obwohl man hier noch kein Rentner ist, weil es gleichgestellt ist.
Deutsche Rentenversicherung
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