Hallo, für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, das mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat, ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ein jährlicher Freibetrag abzuziehen (§ 17a WohngeldG).
Zusätzlich zu den deutschen können folgende Zeiten im EU-Ausland als Grundrentenzeiten berücksichtigt werden:
* Pflichtbeitragszeiten (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit)
* Gleichgestellte Zeiten/Sonderzeiten (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit)
* Wohnzeiten (während einer Beschäftigung/Tätigkeit)
* Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen.
Nicht als Grundrentenzeiten berücksichtigt werden können im EU-Ausland zurückgelegte
* reine Wohnzeiten
* Zeiten der Arbeitslosigkeit
* freiwillige Beitragszeiten in EU-Staaten.
Ggfs. erfolgt inner- und zwischenstaatlich eine getrennte Prüfung des Anspruchs auf den Grundrentenzuschlag (Abweichungen sind beispielsweise dann möglich, wenn nur unter Berücksichtigung der mitgliedstaatlichen Zeiten die Mindestanzahl von 33 Jahren erreicht wird oder sich zwischenstaatlich ein höherer Höchstwert ergibt).
Die Rechtsgrundlage zu den Grundrentenzeiten finden Sie in § 76g SGB VI. Dort wird aber keine Aussage zu mitgliedstaatlichen Zeiten getroffen. Deren Gleichstellung ergibt sich aus den Regelungen im EU-Recht (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004).
Hinsichtlich Ihrer Grundrentenzeiten können Sie sich bei Ihrem Rentenversicherträger beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung