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Experten-Antwort

Wohngeld Sozialleistung im Sinne eines Hinzuverdienstes?

von Helene 11.05.2014 | 15:27
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, vor Kurzem erhielt ich die Berechnung meiner mir kürzlich zugestandenen rückwirkenden EM-Rente (ich berichtete und fragte). Nun arbeite ich mich mühsam durch die Prosa dieses Bescheides. Auf Seite 5 das Thema "Hinzuverdienst", worunter auch Sozialleistungen genannt werden. Ich habe bis 30.04. Wohngeld bezogen und würde nun einen neuen Antrag stellen. Normalerweise. (Habe es tatsächlich auch verschwitzt, den hätte ich, um Anschluss zu haben, wahrscheinlich bereits im verg. Monat stellen müssen, um dann für diesen Monat noch Gültigkeit zu erlangen.). Fragen: 1.) Muss ich diese Wohngeldbezüge des vergangenen Jahres noch der RV mitteilen? 2.) Werden evt. zukünftige Zahlungen ebenfalls dann als Hinzuverdienst gezählt und schmälert das dann die Möglichkeiten eines beruflichen Hinzuverdienstes? 3.) Ich war bislang über die KSK (Künstlersozialkasse) freiberuflich tätig, beim Finanzamt als Kleinunternehmerin gemeldet. Meine RV-Sachbearbeiterin teilte mir mit, ich könne das weiter ausüben, solange ich nicht über die Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro käme. a) Würde dann das Wohngeld auch mit diesen 450 Euro in "Konflikt" geraten? b) Im Bescheid wird ausdrücklich erwähnt, dass selbständige Tätigkeit zum Abbruch der Rentenleistungen führen kann - auch, wenn gar kein Verdienst besteht (!). c) als freiberufliche Künstlerin ist das mit den 450 Euro/Monat schlecht realisierbar. Man verkauft vielleicht mal ein in x-Zeit geschaffenes Bild (als Beispiel) und erhält (ebenfalls Beispiel) 800,- Euro dafür. Damit liegt man über dem monatlich zulässigen Satz. Aber übers Jahr ergeben sich weit unter der (aufs Jahr gerechneten) Hinzuverdienst liegende Erträge. Wie soll man das dann handeln? Ein Bild kann in 5 min. entstanden sein (oder über Monate häppchenweise) und einen vergleichweise hohen Preis bei Zahlung dann haben. Wie oft man aber Kraft hat, eines zu schaffen und dann noch Glück, eines mal zu verkaufen - das ist eine andere Realität, die durchaus der Krankheit und der Einschränkung entspricht. Wie wird so etwas nun gesehen und bewertet? Für mich nun eben die Frage: stelle ich noch einen Wohngeldantrag oder lasse ich es bleiben und: muss die Tätigkeit im geringen Umfang auf freiberuflicher Basis einstellen (was ich sehr schade fände, immerhin ist sie meine einzige Verbindung zur "Normalwelt" und auch sowas wie Halt und Hoffnung)? Mit freundlichem Gruß Helene

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sie sollten im Rentenantrag angegeben haben, dass Sie Wohngeld beziehen bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung bezogen haben. Damit wäre der Wohngeldbezug für die Vergangenheit erledigt, da die Rentenversicherung dann der Wohngeldstelle mitgeteilt hat, dass Rente gezahlt wird und die Wohngeldstelle informiert wurde, dass sie an die Rentenversicherung einen Erstattungsanspruch geltend machen kann, für den Fall, dass sich durch eine rückwirkende Rentenzahlung ein geringeres Wohngeld ergibt.

Im vorherigen Beitrag wurde völlig korrekt erläutert, dass das Wohngeld keinen Hinzuverdienst darstellt und Sie einen neuen Antrag somit nicht der Rentenversicherung mitteilen müssen. Den Rentenbezug müssen sie aber an die Wohngeldstelle mitteilen.

Somit schmälert das Wohngeld auch Ihre Möglichkeit zum Hinzuverdienst bei der Rente nicht und es ergibt sich hier kein "Konflikt" mit Ihrer freiberuflichen Tätigkeit.

Der Hinweis auf den möglichen Abbruch der Rentenleistung bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bezieht sich vermutlich darauf, dass Sie Rente bekommen, weil eine Erwerbsminderung vorliegt. Wenn Sie nun eine Tätigkeit in Vollzeit ausüben (egal ob abhängig beschäftigt oder selbständig tätig), stellt sich für den Rentenversicherungsträger die Frage, ob denn weiterhin Erwerbsminderung vorliegt, wo Sie doch voll beschäftigt sind.

Hier kommt es nicht nur auf den Verdienst an, da ein Selbständiger unter Umständen sehr viele Stunden in seine Tätigkeit investiert, aber nicht unbedingt viel Gewinn dabei heraus kommt.

Eine Überprüfung, ob weiterhin Erwerbsminderung vorliegt oder nicht, behält sich der Rentenversicherungsträger jedoch immer vor.

Grundsätzlich wird der Hinzuverdienst ermittelt, indem Ihre Einkünfte aus dem Steuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr durch die Monate geteilt werden, in denen Sie die Tätigkeit ausgeübt haben.

Das monatlich nachgewiesene Arbeitseinkommen ist der Hinzuverdienstprüfung nur zugrunde zu legen, wenn Versicherte dies ausdrücklich beantragen und nachweisen können.

Wir empfehlen Ihnen, sich konkret an Ihren Rentenversicherungsträger/Ihren Rentensachbearbeiter zu wenden.

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3 Antworten

Heinericham 12.05.2014 | 08:28
Hallo, der Wohngeldbezug oder ein neuer Antrag auf Weiterzahlung muss nicht der Rentenversicherung gemeldet werden. Sie bekommen ja das Wohngld nur, wenn Ihre Einkünfte (jetzt Rente) nicht ausreichen. Von daher wäre es ja Irrsinn, wenn dann die Rente gekürzt würde. Die Wohngeldstelle ist an der Höhe Ihrer Rente hingegen interessiert, damit Ihr Anspruch dort errechnet werden kann. MfG
Helene am 12.05.2014 | 17:41
Hallo und vielen Dank für die Antworten! Ja, es geht um eine EM-Rente, sorry. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe ich kein Wohngeld erhalten. Das habe ich erst im letzten Jahr beantragt und dann auch bewilligt bekommen. Es ist jetzt zu Ende April ausgelaufen und ich müsste es jetzt halt neu beantragen. Selbstverständlich mit der Angabe über die Höhe der EM-Rente. Mir war halt nicht klar, ob Wohngeld unter "Sozialleistung" fällt. Im Rentenbescheid werden solche ja zum Einkommen hinzugezählt. Meine zuständige Stelle hat die Einkommenssteuerbescheide der letzten beiden Jahre Selbständigkeit (mehr waren es nicht) erhalten und kann daran ablesen, dass ich sogar nur 50% von dem möglichen Hinzuverdienst bei EM-Rente geschafft habe, zu verdienen. :-( Anders wäre mir auch lieber. Die Hoffnung, dass es vielleicht doch irgendwann einen Weg "zurück" gibt, stirbt zuletzt. Die paar wenigen Aufträge sind auch ein bisschen die Illusion, eine Anknüpfpunkt an die "normale" Gesellschaft. Vielen Dank und mit freundlichem Gruß Helene
W*lfgangam 12.05.2014 | 18:47
Hallo Experte/in, aus dem Nebenbüro/Wohngeld waren bei 'uns' letztes Jahr heftige Aktivitäten zu verzeichnen - DATENABGLEICH. Die kriegen inzwischen alle Einkünfte mitgeteilt, auch etwaige Renten. Natürlich auch 'vergessene' Mini-Jobs, Zinsen (die ja auch ein Basis-Guthaben haben müssen). Die Wohngeldstelle kümmert sich dann 'rührend' um diese 'vergesslichen' Personen, die ihre Verpflichtung zur Einkommensmitteilung vernachlässigt haben. Gruß w. PS: Wohngeld wird im Rentenantrag nicht abgefragt, da es nicht unter den Pauschalbegriff Sozialhilfe (SGB XII) fällt. Grundsicherung aber extra/zusätzlich, wo es in die Sozialhilfe inzwischen eingegliedert ist, andere Einzelleistungen der Sozialhilfe nicht ...Logik? PPS: Wohngeld kann man sicher im weitesten Sinne als Sozialleistung bezeichnen, gesetzlich definiert als solche ist es nicht. Damit scheidet eine Mitteilungspflicht im Rahmen der im Rentenbescheid genannten Mitteilungspflichten aus.
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