Sie sollten im Rentenantrag angegeben haben, dass Sie Wohngeld beziehen bzw. zum Zeitpunkt der Antragstellung bezogen haben. Damit wäre der Wohngeldbezug für die Vergangenheit erledigt, da die Rentenversicherung dann der Wohngeldstelle mitgeteilt hat, dass Rente gezahlt wird und die Wohngeldstelle informiert wurde, dass sie an die Rentenversicherung einen Erstattungsanspruch geltend machen kann, für den Fall, dass sich durch eine rückwirkende Rentenzahlung ein geringeres Wohngeld ergibt.
Im vorherigen Beitrag wurde völlig korrekt erläutert, dass das Wohngeld keinen Hinzuverdienst darstellt und Sie einen neuen Antrag somit nicht der Rentenversicherung mitteilen müssen. Den Rentenbezug müssen sie aber an die Wohngeldstelle mitteilen.
Somit schmälert das Wohngeld auch Ihre Möglichkeit zum Hinzuverdienst bei der Rente nicht und es ergibt sich hier kein "Konflikt" mit Ihrer freiberuflichen Tätigkeit.
Der Hinweis auf den möglichen Abbruch der Rentenleistung bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bezieht sich vermutlich darauf, dass Sie Rente bekommen, weil eine Erwerbsminderung vorliegt. Wenn Sie nun eine Tätigkeit in Vollzeit ausüben (egal ob abhängig beschäftigt oder selbständig tätig), stellt sich für den Rentenversicherungsträger die Frage, ob denn weiterhin Erwerbsminderung vorliegt, wo Sie doch voll beschäftigt sind.
Hier kommt es nicht nur auf den Verdienst an, da ein Selbständiger unter Umständen sehr viele Stunden in seine Tätigkeit investiert, aber nicht unbedingt viel Gewinn dabei heraus kommt.
Eine Überprüfung, ob weiterhin Erwerbsminderung vorliegt oder nicht, behält sich der Rentenversicherungsträger jedoch immer vor.
Grundsätzlich wird der Hinzuverdienst ermittelt, indem Ihre Einkünfte aus dem Steuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr durch die Monate geteilt werden, in denen Sie die Tätigkeit ausgeübt haben.
Das monatlich nachgewiesene Arbeitseinkommen ist der Hinzuverdienstprüfung nur zugrunde zu legen, wenn Versicherte dies ausdrücklich beantragen und nachweisen können.
Wir empfehlen Ihnen, sich konkret an Ihren Rentenversicherungsträger/Ihren Rentensachbearbeiter zu wenden.