Hallo Hennes,
es gibt (im wesentlichen deutschstämmige) Personen, die zum Kreis der Flüchtlinge/Vertriebenen/Aussiedler/Spätaussiedler gehören, die je nach Zuzug/je nach Land des Zuzugs 'besondere' Rechte in der DRV mit Eingliederung Ihrer ausländischen Zeiten in die DRV haben, bzw. so gestellt werden, als hätten sie hier gearbeitet/Beiträge gezahlt ...nennt sich Fremdrentengesetz – FRG - (das die Folgen von WK2 ausbügelt/die 'Rückkehrverhinderung' von Deutschen). Zudem ist das Verhältnis zu Polen ein ganz besonderes, eben historisch bedingt. Das deutsch-polnische Rentenabkommen (DPA) aus 1975 sieht eine vollständige Eingliederung der polnischen Beschäftigungszeiten in die DRV vor, selbst für (nur) polnische Staatsangehörige, die nach D gekommen sind (Vorsicht, Füße stillhalten, das sind politische Entscheidungen). Das DPA aus 1992 trennt da schon sehr genau, dass eben auch Polen selbst für die eigenen Beschäftigungszeiten die Rente zu zahlen hat – von EU-Rentenvorschriften mal abgesehen. Daneben, wenn es Sie beruhigt, werden Renten für 'Russlandheimkehrer' seit 1992/96 nur noch auf max. Sozialhilfeniveau gezahlt, die Zeiten nahezu 'unterirdisch' bewertet.
Und wenn es Sie weiter interessiert, einfach hier in den gelisteten Merkblättern weiterlesen:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_…
Letztendlich wird das FRG für die nunmehr in 3./4. Generation noch im 'östlichen' Ausland lebenden Deutschen von immer geringerer Bedeutung – da kommen nur noch Peanuts bei raus, was die Anrechnungsmöglichkeiten in der DRV betrifft.
Gruß
w.