Nach einem Exkurs auf die Ebene der Geschmacklosigkeiten möchte ich nun auf einen sachlichen Level zurückkehren und auf Sabines Nachfrage zurückkommen:
Meines Wissens gibt es keinen derartigen Ausgleich zwischen den Krankenkassen zweier Staaten; selbst wenn es ihn gäbe, hätte er wohl für die Mitglieder keine spürbaren Auswirkungen, sondern liefe "hinter den Kulissen" ab.
Ergänzend möchte ich noch auf folgendes hinweisen:
In der Zeit, in der Ihr Mann in Deutschland lebt und hier aufgrund seiner deutschen Rente krankenversicherungspflichtig ist, unterliegt auch eine zeitgleich bezogene ausländische Rente dieser Versicherungspflicht (§ 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die Beiträge für die ausländische Rente hat dabei der Rentner allein zu tragen (§249a Satz 3 SGB V).
Ich gehe davon aus, dass auch im spanischen Krankenversicherungsrecht eine ähnliche Regelung besteht, so dass die spanische Krankenkasse nicht nur Beiträge für die (im Verhältnis geringe) spanische Rente erheben dürfte, sondern auch für die deutsche Rente.
Da es sich allerdings um eine Frage aus dem Bereich des Krankenversicherungsrechts handelt, empfehle ich, sich an die Krankenkasse zu wenden.
Dies sollte Ihr Mann in jedem Fall vor seinem Verzug tun, dann kann er alle für ihn relevanten Informationen einholen und so hoffentlich entspannt seinen Ruhestand in Spanien antreten.