Guten Tag Aland,
zum Sachstand Ihres Antrags kann hier kein Auskunft erteilt werden. Den Sachstand können Sie bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger erfragen.
Bei Prüfung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren und den Wartezeiten von 15, 20 und 35 Jahren (siehe GRA zu § 50 SGB VI, Abschnitt 2) stellt das deutsche Recht keine besonderen Bedingungen für die Berücksichtigung deutscher Versicherungszeiten. Dies gilt dann entsprechend für israelische Versicherungszeiten, die mit deutschen Zeiten zusammengerechnet werden können.
Auch israelische Wohnzeiten haben anspruchsbegründenden Charakter. Sie sind für die Prüfung des deutschen Rentenanspruchs zu berücksichtigen. Wohnzeiten sind zu berücksichtigen, wenn während dieser Pflichtbeitragszeit tatsächlich eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde. In Bezug auf die israelischen Rechtsvorschriften gehören dazu Beiträge aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und Beiträge der nichtarbeitenden Einwohner (Wohnzeiten).
Grundsätzlich werden die israelischen Versicherungszeiten mit Hilfe des Formblatts D/l 3 übermittelt.
Nach der aktuellen Verwaltungspraxis der Nationalversicherungsanstalt werden außerhalb eines israelischen Rentenantragsverfahrens nur "Beschäftigungszeiten" im D/l 3 gemeldet, bei denen für die DRV nicht erkennbar ist, ob es sich tatsächlich auch um Versicherungszeiten im Sinne des SVA-Israel handelt. Die Nationalversicherungsanstalt prüft erst im Rahmen eines Antrags auf eine israelische Rente, ob für die antragstellende Person Versicherungszeiten nach israelischem Recht anerkannt werden können. Erst aus dem dann folgenden D/l 3 ergibt sich die Qualität der Zeiten.
Eine Beurteilung, ob die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren durch Wohnzeiten erfüllt wird, kann erst nach Vorliegen vorgenannter Bescheinigung erfolgen.