Hallo marzipanreh,
neben dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist es zulässig, eine Beschäftigung bis zu 450 EUR (ab 01.01.2013) mtl. auszuüben, ohne dass dies negative Auswirkungen auf die Höhe des Rentenbezuges hat. Eine Ausbildung bzw. ein Studium hat ebenfalls keine negativen Auswirkungen auf die Rentenzahlung.
Eine Stundenbegrenzung ist auch ersatzlos gestrichen worden. Es kommt lediglich auf die Höhe des Verdienstes an.
Der Rentenbezieher sollte den Rentenversicherungsträger jedoch schriftlich über die Aufnahme einer Beschäftigung informieren, auch wenn sich der Hinzuverdienst innerhalb der zulässigen Grenze von 450 EUR mtl. bewegt.