Widerspruchs- und Klageverfahren sind für Versicherte, die einen Rentenanspruch durchsetzen wollen, grundsätzlich kostenfrei.
Diese Kostenfreiheit bezieht auf behördliche und gerichtliche Kosten.
Außergerichtliche Kosten (hierzu gehören beispielsweise Auslagen des Versicherten für Port oder Atteste oder auch Kosten eines evtl. beauftragten Bevollmächtigten) muss der Versicherte erst mal selbst tragen.
Wird im Widerspruchs- oder Klageverfahren zu Gunsten des Versicherten entschieden, werden i. d. R. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen (außergerichtlichen) Kosten von der Deutschen Rentenversicherung erstattet.
Dies betrifft dann aber nur Kosten, die für ein Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren entstanden sind.
Kosten für die Vertretung im Verwaltungsverfahren (beispielsweise für die Vertretung bei der Antragstellung) werden nicht erstattet. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Bei Beauftragung eines Bevollmächtigten ist die kostengünstigste Variante, wie oben im Beitrag von "Corletto" angeführt, eine Vertretung durch Verbände oder Gewerkschaften.
Ist ein Rechtsanwalt oder Rentenberater als Bevollmächtigter beauftragt worden, richtet sich dessen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Im Jahr 2005 konnte sich nach dem RVG durchaus ein Erstattungsbetrag von etwa 620 Euro für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren ergeben. Eine Honorarrechnung für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren nach einer Abhilfe ergäbe beispielsweise:
Erledigungsgebühr Nr. 1005 RVG: 280,00 Euro (Gebühr in Höhe der sog. Mittelgebühr)
Geschäftsgebühr Nr. 2500 RVG: 240,00 Euro (Gebühr, falls die Sache weder
umfangreich noch schwierig war)
Pauschale für Post- und
Telekommunikationsentgelt: 20,00 Euro
zzgl 16 % Umsatzsteuer 86,40 Euro
ergibt insgesamt 626,40 Euro.
Über die Frage, wie sich ein Betrag von 1.950 Euro errechnet, kann nur spekuliert werden.
Vmtl. wurde mit dem Bevollmächtigten eine freie Honorarvereinbarung in dieser Höhe abgeschlossen.
Dann erstattet der Rentenversicherungsträger natürlich nur die gesetzlich zustehenden Gebühren in Höhe von 620 Euro.
Vielleicht enthält der Betrag von 1.950 Euro aber auch andere Kosten (beispielsweise für die Vertretung in Antragsverfahren, die Prüfung alter Bescheide oder für eine Vertretung in einem zweiten Widerspruchsverfahren, dessen Kosten nicht erstattet wurden).