Hallo Pappel,
lt. § 8 SGB IX (Sozialgesetzbuch) wird bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen.
Ein berechtigter Wunsch liegt vor,
- wenn die Wunschklinik aus medizinischer Sicht geeignet ist und
- wenn einer der Rentenversicherungsträger mit dieser Einrichtung einen Vertrag nach § 38 SGB IX geschlossen hat oder die Klinik selbst betreibt.
Nur wenn keine der von den Rentenversicherungsträgern vorgehaltene oder vertraglich belegte Reha-Einrichtung geeignet ist, kommt die Inanspruchnahme einer anderen Einrichtung in Betracht.
Zusätzlich ist vom Rentenversicherungsträger auch immer der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Bitte geben Sie bereits bei Antragstellung die von Ihnen gewünschte Wunschklinik mit entsprechender Begründung an.
Es wird dann geprüft, ob Ihrem Wunsch entsprochen werden kann.