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Experten-Antwort

Zählt Betriebsratarbeit zur Stundenzahl bei Arbeitsmarktrente?

von Tom25.01.2023 | 15:43
316 Ansichten
5 Antworten

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Guten Tag. Ich (50) bezieht eine AMR und habe einen Minijob (2 Tage ja 2,5h pro Woche). Nun steht eine Betriebsratswahl an. Ich dürfte mich aufstellen lassen. Aber zählt die Arbeit als Betriebsrat zu den Stunden, welche bei der AMR erlaubt sind. Also max. 5 Tage je 3h pro Woche? Oder zählt diese Tätigkeit nicht zu den Stunden? Diese Tätigkeit wird mit Überstunden abgegolten, welche ausbezahlt werden darf. Diese zusätzliche Entlohnung zählt wohl schon unter den max. Zuverdienst pro Monat von 540 Euro? Hier bräuchte ich bitte Hilfe. Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Tom,

klären Sie bitte mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger ab, welche Auswirkungen die zusätzliche Tätigkeit als Betriebsrat auf Ihre Erwerbsminderungsrente haben kann. Teilen Sie ihm mit, in welchem Umfang (Stundenzahl, Art, Verdienst) Sie beabsichtigen, die Beschäftigung auszuüben und bitten um Prüfung.

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4 Antworten

Minaam 25.01.2023 | 15:53
Wie kommen Sie auf 540 Euro. Die Minijobgrenze ist 520 Euro und hat nichts mit dem maximal möglichen anrechnungfreien Hinzuverdienst zu tun, welcher bei knapp 1500 Euro pro Monat in 2023 liegt, Mit den Stunden muss man unter 3 bleiben. Aber manchmal findet bei uns eine Schulung statt und da dürfte der EMRenter ja nie teilnehmen, wenn das so strikt wäre. Ein Seminar ist zum Beispiel keine Erwerbstätigkeit. Wie das bei Betriebsratstätigkeit ist, weiß ich nicht.
Floham 25.01.2023 | 15:58
So ein ähnlicher Fall war hier letztens Thema, allerdings war die Wahl in den BR bereits erfolgt. Es stellte sich dann in den Antworten als ungünstig heraus, vor allem bezogen auf den Zeitaufwand,denn die Stundenzahl zählt mit.
Abschlägeam 25.01.2023 | 17:22
Der 'Betriebsrat' muss für seine Tätigkeit als Betriebsrat freigestellt werden. Wenn dies nicht möglich ist, muss ein zeitlicher Ausgleich erfolgen oder es sind Überstunden. Betrifft aber 'Arbeitsrecht'. Ist denn schon ein Betriebsrat überhaupt vorhanden? Dann könnten Sie den auch mal fragen. Die Freibetragsgrenze (volle EM-Rente) ist ab 01.01.2023 ca. 17.850,00 ER. Finanziell haben Sie da also 'Luft'. Aber die Stundenbegrenzung unter (3h/tgl/unter 15h mtl.) wurde gesetzlich nicht geändert. Allerdings dürfte eine 'Betriebsratstätigkeit' nicht einer Teilzeitarbeit (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) gleichgestellt sein, was ansonsten die 'Arbeitsmarktrente' wohl auf jeden Fall auf eine halbe (gesundheitliche) EM-Rente reduzieren würde, weil dann TZ-Arbeitsplatz ja vorhanden. Also in jedem Fall mit der zuständigen DRV direkt abklären, wie sich ein dadurch evtl. auch mal Überschreiten der Arbeitszeit auf Ihre Erwerbsminderungsrente auswirkt. Viel Erfolg bei der Wahl und alles Gute!
DRVam 25.01.2023 | 17:26
Gebetsmühlenartig erneut der Hinweis. Teilen Sie Ihr Vorhaben Ihrem zuständigen Rententräger mit und warten Sie dessen Antwort dazu ab. Nur dann sind Sie auf der sicheren Seite, was Ihre Erwerbsminderungsrente angeht. Alle anderen Erzählungen diesbezüglich hier im Forum sind gut und schön, helfen Ihnen aber individuell rechtlich nicht weiter.
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