Hallo Renate,
bei einem Erstattungsanspruch der Krankenkasse kann lediglich auf die Netto-Rente zurückgegriffen werden, da die (Brutto-)Rente selbst (auch die nachzuzahlende) beitragspflichtig zur KV und PV ist.
Soweit die Nettorente niedriger ist als das für die gleichen Zeiträume gezahlte Krankengeld, verbleibt keine Nachzahlung mehr für den Versicherten. Weitere Folgen ergeben sich hieraus jedoch nicht.