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Experten-Antwort

Zahlung einer befristeten Rente über den Wegfallzeitpunkt hinaus

von Peterchen23.02.2017 | 15:40
2563 Ansichten
9 Antworten

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Bei der Zahlung einer befristeten Rente über den Wegfallzeitpunkt hinaus kommt es logischerweise zur Überzahlung, welche zurückgefordert werden wird. Aber: was ist, wenn der Weitergewährungsantrag zum Beispiel 7 Monate nach Ablauf der befristeten Rente erst gestellt wird und sich dann herausstellen sollte, dass dieser zu bewilligen ist? Wird die => Rente dann nicht NAHTLOS auch weitergezahlt?? (also grds. OHNE Zahlungslücke dazwischen?) Meine Kenntnisstand dazu -ist allerdings schon etwas älter- war: Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger ist § 99 i.V.m. § 102 SGB VI bei einem UNVERÄNDERT bestehenden Leistungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit allein auf den ERSTANTRAG anzuwenden. Im Fall der Weitergewährung der Rente ist diese Rente somit grundsätzlich UNABHÄNGIG vom Datum des Weitergewährungsantrages im unmittelbaren Anschluss an die vorhergehende befristete Rente zu leisten. Zu beachten ist aber ggf. die Vorschrift des § 45 SGB I (Verjährung). Stimmt das auch heute noch so oder haben sich die Rechtsansichten dazu geändert? Danke!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Peterchen,

korrekt ist, dass es sich bei der Weitergewährung einer Zeitrente um eine (einfache) Verlängerung des bisherigen Anspruchs handelt.

Ebenso zutreffend ist folgende unveränderte Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger hinsichtlich des ursprünglichen Rentenbeginns und der anzuwendenden Vorschriften bei der Weitezahlung einer befristeten Rente:

„…Wird festgestellt, dass eine nach § 102 Abs. 2 SGB VI befristete Rente weiterzuleisten ist, sind die Beginnsregelungen der §§ 99, 268 SGB VI nicht erneut anzuwenden. Die Rente ist ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der erneuten Antragstellung im unmittelbaren Anschluss (gegebenenfalls unter Beachtung der Verjährung nach § 45 SGB I) an die bisher befristete Rente weiterzuleisten.

Das gilt auch, wenn bei der Weiterleistung der Rente erneut eine Befristung nach § 102 Abs. 2 SGB VI vorzunehmen ist; ein wiederholter Ausschluss der Rente für 6 Kalendermonate ist nicht vorzunehmen. …“

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8 Antworten

=//=am 23.02.2017 | 16:49
Das ist auch heute noch so => die Rente wird nahtlos weitergezahlt. Voraussetzung ist aber, dass nach dem Wegfallzeitpunkt (rückwirkend gesehen) weiterhin eine Leistungsminderung vorlag.
=//=am 23.02.2017 | 16:50
Ergänzung: Ich meine mit "weiterhin" natürlich eine Leistungsminderung ohne Unterbrechung.
Frageram 23.02.2017 | 23:14
Mich würde mal interessieren, wieviele Fälle es in der Realität gibt, auf die das beschriebene Szenario passt. Manche Fälle hier im Forum sind schon sehr konstruiert und eher selten real! Warum sollte ein Weitergewährungsantrag erst 7 Monate nach Ablauf der befristeten Rente gestellt werden?
Frageram 24.02.2017 | 05:49
Trotzdem bleibt es ein extrem seltener Fall, den ich in fast 30 Jahren bei der DRV so nie erlebt habe. Klingt daher sehr unglaubwürdig und eher wie eine ausgedachte Prüfungsaufgabe.
Antworteram 23.02.2017 | 23:38
Weil das die Wirklichkeit ist: Es wurde 7 Monate nach Fristende "versehentlich" weitergezahlt, jetzt zurückgefordert und "verspätet" der Weitergewährungsantrag nachgeholt. So kann Massenverwaltung auch sein. Das Leben ist vielfältig - also nicht einfältig denken!
???am 24.02.2017 | 08:37
Ein verspäteten Antrag auf Weitergewährung der Zeitrente kann ganz schnell passieren. Da brauchen Sie nur einen etwas unmotivierten Betreuer. Solange man bei solchen Fällen nicht das Betreuungsgericht einschaltet, passiert da gar nichts.
=//=am 24.02.2017 | 09:45
Es ist wirklich extrem selten, aber nicht unrealistisch, aus welchen Gründen auch immer. Es ist sogar schon vorgekommen, dass die Rente weggefallen ist und erst ein dreiviertel Jahr später ein "neuer" Antrag gestellt wurde. Dann wurde festgestellt, dass gleich im Anschluß an die weggefallene Rente weiterhin EM vorlag. Die Rente wurde dann nach dem Wegfallmonat weitergezahlt.
zeldaam 24.02.2017 | 22:19
@Peterchen: Die Rechtsauffassung / Verfahrensweise hat sich nicht geändert: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… MfG zelda
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