Guten Tag Peterchen,
korrekt ist, dass es sich bei der Weitergewährung einer Zeitrente um eine (einfache) Verlängerung des bisherigen Anspruchs handelt.
Ebenso zutreffend ist folgende unveränderte Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger hinsichtlich des ursprünglichen Rentenbeginns und der anzuwendenden Vorschriften bei der Weitezahlung einer befristeten Rente:
„…Wird festgestellt, dass eine nach § 102 Abs. 2 SGB VI befristete Rente weiterzuleisten ist, sind die Beginnsregelungen der §§ 99, 268 SGB VI nicht erneut anzuwenden. Die Rente ist ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der erneuten Antragstellung im unmittelbaren Anschluss (gegebenenfalls unter Beachtung der Verjährung nach § 45 SGB I) an die bisher befristete Rente weiterzuleisten.
Das gilt auch, wenn bei der Weiterleistung der Rente erneut eine Befristung nach § 102 Abs. 2 SGB VI vorzunehmen ist; ein wiederholter Ausschluss der Rente für 6 Kalendermonate ist nicht vorzunehmen. …“