Hallo minie123,
eine Lücke in Ihrem Versicherungsverlauf könnte durch eine so genannte Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.
Hierzu sollten Sie bei der Rentenversicherung eine Bescheinigung Ihrer Krankenkasse, hilfsweise Ihres
Arztes vorlegen, seit wann (und bis wann - lfd. oder Datum) Sie arbeitsunfähig waren/ sind .
Voraussetzung ist allerdings, dass Sie kein Krankengeld bezogen haben, weil Sie bereits "ausgesteuert" waren, also bereits für 18 Kalendermonate Krankengeld bezogen haben.
Die Zahlung freiwilliger Beiträge für das Jahr 2008 (also in Ihrem Falle ab Juni 2008) wäre grds. noch bis zum 31.03.2009 möglich (Antrag reicht).
In Ihrem Falle wäre sogar noch bis zum Ende des Widerspruchsverfahrens Zeit. -
Dies löst jedoch nicht Ihr Problem:
Für die Aufrechterhaltung Ihrer (versicherungsrechtlichen) Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente wären aber in den letzten 5 Jahren mindestens 36 PFLICHTbeiträge notwendig, und diese enstehen eben nicht durch die Zahlung freiwilliger Beiträge. (Es sei denn, Sie haben bereits vor dem 1.1.1984 60 Kalendermonate mit Beiträgen belegt und wirklich JEDER Kalendermonat ab dem 01.01.1984 bis lfd. ist mit einem Beitrag oder einer anderen so genanten rentenrechtlichen Zeit belegt- dann gibt es eine Ausnahme, dass die 36 Pflichtbeiträge nicht notwendig sind.)
Was allerdings Sie wieder vorerst beruhigen könnte:
Diese Fünf- Jahres- Frist, in welcher die 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden sein müssen, bestimmt sich immer nach dem festgestellten Zeitpunkt der Erwerbsminderung. Würde der Zeitpunkt, ab dem Sie erwerbsgemindert sind, auf ein Datum vor dem 01.06.2010 festgelegt werden (dies wäre ja dann im laufenden Widerspruchsverfahren festzustellen), wären nach meiner Rechnung ja noch 36 Pflchtbeiträge vom 01.06.2005 - 31.05.2008 im Fünf- Jahres- Zeitraum 01.06.2005 bis 31.05.2010) vorhanden.
Ich setze hierbei voraus, dass Ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente deshalb abgelehnt wurde, weil Sie nach Ansicht der Rentenversicherung zwar gesundheitliche Einschränkungen haben, jedoch nicht erwerbsgemindert sind. Der Antrag wurde also aus medizinschen Gründen und nicht bereits aus versicherungsrechtlichen Gründen abgelehnt.
Lassen Sie sich also schnellstmöglich eine Bescheinigung Ihrer Krankenkasse erstellen und reich diese bei der Rentenversicherung ein, auch weil diese Zeiten evt. den 5- Jahres- Zeitraum verlängern könnten.
P.S. Der Meinung von corletto möchte ich mich ausdrücklich NICHT anschliessen- ich finde es normal, dass man nicht sofort nach der Krankschreibung einen Rentenantrag stellt, sondern hofft, dass die Arbeitsunfähigkeit wieder behoben werden kann.
Allerdings sollten Sie schon aufpassen, dass Sie nicht bestimmt Fristen versäumen- eine umgehende Nachfrage wegen der Beitragszahlung zur Rentenverischerung nach der Abweisung durch das Arbeitsamt wäre auch m.E. ratsam gewesen.
Haben Sie nach dem Ende der Krankengeldzahlung übrigens bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld 1 (nicht Arbeitslosengeld II, auch als Hartz 4 bekannt) nach § 125 SGB III beantragt ???
Nach dieser Vorschrift müsste die Agentur für Arbeit - unter Umständen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind- auch bei andauernder Krankheit Arbeitslosengeld I zahlen, solange die Rentenversicherung keine Erwerbsminderung festgestellt hat.
Ggf. können Sie diesen Antrag nachholen, bei Arbeitslosengeld I erfolgt keine Prüfung der Bedürftigkeit.
Ob, und wie lange die Agentur für Arbeit dann dieses Arbeitslosengeld I zahlt, entzieht sich meiner Kenntnis.