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Experten-Antwort

Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen - Ehrenamtliche Pflege

von Rysher08.03.2021 | 11:24
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Hallo, folg. Situation u. Hilfe wird benötigt: Ich pflege seit 2012 meine Mutter (bis 2016 Pflegestufe 1, ab 2016 Pflegestufe 2, seit 2017 Pflegegrad 3). Jetzt habe zufällig vor Wochen erfahren, dass die Pflegekasse meiner Mutter Rentenbeiträge ab 2012 für mich hätte zahlen müssen. Das habe ich reklamiert und ich bekam jetzt ein Schreiben mit der Bewilligung von 700,00€ als Basis für die Rentenbeiträge. Ich habe mir die Broschüre – RENTE FÜR PFLEGEPERSONEN, IHR EINSATZ LOHNT SICH – aus Ihren Hause am WE durchgelesen und komme da auf ganz andere Zahlen für die Basis. Von 2012 – 12-2016 hatte meine Mutter einen eingetragenen Pflegeaufwand Schlüssel 2: 14-21Std. (Pflegestufe 1). Ich bin auch als Pflegeperson eingetragen im Gutachten 2012 eingetragen. In 12/2016 ist der Pflegeaufwand Schlüssel 3: 21-28Std. (Pflegestufe 2). Der tatsächliche Pflegeaufwand bei mir ist bei der Pflegekasse mit 38Std./Woche angegeben, zusätzlich meine Schwester mit 8Std./Woche. Laut Ihrer Broschüre, müssten aber ganz andere Basisbeträge Entgelt als die 700,00€ errechnet werden und auch in 2016 für die Zukunft ein sogenannter Bestandsschutz herrschen!?! Zwischenzeitlich habe ich auch noch 1,5J. Teilzeitarbeit vom 03/2014 – 07/2015 ausgeübt, die ich aber aufgrund der extremen Pflege habe schweren Herzens aufgeben müssen. Müssten hierfür dann nicht auch in Zukunft Arbeitslosenversicherung von der Pflegekasse übernommen werden (Hinweis von der DRV in einem Telefonat)?!? Das Problem ist hierbei auch, dass ich nichts überprüfen kann und die Person, die mich seit 2012 bei der PK „vergessen“ hatte, auch sich selber auf etwaige Fehler überprüft, was ich schon sehr komisch finde. Und das müsste ja definitiv auch im Interesse der Rentenversichung sein, eine fehlerlose Mitteilung abzugeben. Für Ihre Hilfe wäre ich Ihnen sehr dankbar!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rysher,

bis zum 31.12.2016 waren nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI (mind. Pflegestufe I) nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen und der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Daneben darf die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sein.

Seit 01.01.2017 gilt als Voraussetzung, dass eine oder mehrere (leistungsberechtigte) pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig gepflegt werden. Daneben darf auch hier die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sein.

Da es sich bei dieser Versicherungspflicht um eine „Versicherungspflicht kraft Gesetz“ handelt, hätte für das Eintreten der Versicherungspflicht grundsätzlich auch kein Antrag gestellt werden müssen. Vielmehr hätte die zuständige Pflegekasse „von Amts wegen“ prüfen müssen, ob eine entsprechende Versicherungspflicht für eine nicht erwerbsmäßige Pflegeperson eintritt. Dies setzt allerdings auch voraus, dass die zuständige Pflegekasse Kenntnis von der Ausübung einer nicht erwerbsmäßigen Pflege und der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson hatte.

Ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet also die Pflegekasse und meldet auch die Höhe der Beiträge.

Sie sollten sich daher mit der zuständigen Pflegekasse nochmal in Verbindung setzen und klären, warum für Sie nicht schon früher Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden bzw. ob evtl. aus Unkenntnis über die Pflegesituation eine Prüfung der Versicherungspflicht unterblieben ist (hiervon hängt ggf. ab, welche Verjährungsfristen greifen und für welche Zeiten noch Pflichtbeiträge nachträglich für Sie gezahlt werden können). In diesem Zusammenhang sollten Sie auch eine verbindliche Entscheidung über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung von der zuständigen Pflegekasse einfordern.

Soweit Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, müssen dies gegenüber der Pflegekasse anzeigen. Die Pflegekasse ist dann verpflichtet, ein entsprechendes Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht beim zuständigen Rentenversicherungsträger einleiten, welcher dann abschließend mit einem rechtsbehelfsfähigen Bescheid über die Versicherungspflicht entscheidet.

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