Hallo Rysher,
bis zum 31.12.2016 waren nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI (mind. Pflegestufe I) nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen und der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Daneben darf die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sein.
Seit 01.01.2017 gilt als Voraussetzung, dass eine oder mehrere (leistungsberechtigte) pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig gepflegt werden. Daneben darf auch hier die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sein.
Da es sich bei dieser Versicherungspflicht um eine „Versicherungspflicht kraft Gesetz“ handelt, hätte für das Eintreten der Versicherungspflicht grundsätzlich auch kein Antrag gestellt werden müssen. Vielmehr hätte die zuständige Pflegekasse „von Amts wegen“ prüfen müssen, ob eine entsprechende Versicherungspflicht für eine nicht erwerbsmäßige Pflegeperson eintritt. Dies setzt allerdings auch voraus, dass die zuständige Pflegekasse Kenntnis von der Ausübung einer nicht erwerbsmäßigen Pflege und der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson hatte.
Ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet also die Pflegekasse und meldet auch die Höhe der Beiträge.
Sie sollten sich daher mit der zuständigen Pflegekasse nochmal in Verbindung setzen und klären, warum für Sie nicht schon früher Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden bzw. ob evtl. aus Unkenntnis über die Pflegesituation eine Prüfung der Versicherungspflicht unterblieben ist (hiervon hängt ggf. ab, welche Verjährungsfristen greifen und für welche Zeiten noch Pflichtbeiträge nachträglich für Sie gezahlt werden können). In diesem Zusammenhang sollten Sie auch eine verbindliche Entscheidung über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung von der zuständigen Pflegekasse einfordern.
Soweit Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, müssen dies gegenüber der Pflegekasse anzeigen. Die Pflegekasse ist dann verpflichtet, ein entsprechendes Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht beim zuständigen Rentenversicherungsträger einleiten, welcher dann abschließend mit einem rechtsbehelfsfähigen Bescheid über die Versicherungspflicht entscheidet.