Hallo Xaver,
die Berechtigung zur Beitragszahlung nach § 187a SGB VI setzt voraus, dass der Versicherte im Rahmen eines Antrags auf Rentenauskunft erklärt, eine Rente wegen Alters zu beanspruchen, die aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme gemindert sein wird.
Abgestellt auf den Zeitpunkt der Antragstellung ist vom Rentenversicherungsträger zu beurteilen, ob sich eine Minderung der Altersrente zum beabsichtigten Rentenbeginn tatsächlich ergibt. Wenn die 45 Jahre also bereits erreicht sind, dann ist eine Ausgleichszahlung nicht mehr möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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