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Experten-Antwort

Zahlungsrückforderung bei Exmatrikulation

von Romy14.12.2023 | 12:38
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe eine Zahlungsrückforderung meiner Halbwaisenrente für den Monat August 2023 erhalten, nachdem ich im Juli 2023 einen Informationsbrief der Hochschule an die Rentenkasse weiterleitete. Ich hatte das Studium durch fehlende Rückmeldung/Fortzahlung beenden wollen. In diesem Informationsbrief wurde erklärt, dass ich nach Ablauf des aktuellen Semesters (Sommersemester 2023) exmatrikuliert werde. Heißt, ich war bis einschließlich 31.08.2023 in der Hochschule eingeschrieben. Nun wurde von der Rentenkasse das Datum des erhaltenen Informationsbriefs der Hochschule für die Exmatrikulation als Exmatrikulationsdatum gezählt. Nach erstmaliger Aufforderung dieser Rückzahlung, habe ich nach Rücksprache mit der Hochschule einen Bescheid erhalten, indem steht, bis wann genau ich immatrikuliert war und was der Grund für die Exmatrikulation war. Diesen habe ich eingereicht mit der Bitte, die Zahlungsrückforderung nochmals zu prüfen. Ich wurde dann erneut aufgefordert den Halbwaisenrentenbetrag von August 2023 zurückzuzahlen. Ich habe nach einem Telefonat mit der Rentenkasse Widerspruch gegen die Zahlungsrückforderung eingelegt. Wer hat hier Recht? Vielen Dank im Voraus!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Romy,

zur Eigenrecherche ergänzend zu den vorangehenden Antworten hier die Verlinkung zu§ 48 SGB VI des Rechtsportals der Deutschen Rentenversicherung. Für Ihre Frage lesen Sie bitte unter den Ziffern 5.1 + 5.1.1.2:

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0048.html#doc1576682bodyText19.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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5 Antworten

Mondkindam 14.12.2023 | 13:01
Sie haben doch offensichtlich trotz Immatrikulation im August nicht mehr studiert. Somit geht die Rückforderung in Ordnung.
Romyam 14.12.2023 | 13:13
Ab September, also dem folgenden Wintersemester, habe ich nicht mehr studiert. Ab wann gilt es denn als nicht mehr als studieren? Sobald ich den Entschluss einer Beendigung/nicht Fortsetzung fasse?
Renteam 14.12.2023 | 13:16
Der §48 SGB VI hat immer Recht. Dort heißt es :Eine Schulausbildung liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen zeitlichen Aufwand von mehr als 20 Stunden erfordert. Da Sie im August, laut eigener Schilderung, nur noch formell Immatrikuliert waren, steht Ihnen die Waisenrente für den Monat August nicht zu. Zahlen Sie Ihre Schulden zurück für die Versichertengemeinschaft. Haben Sie zwischenzeitlich was neues Waisenrentenbegründentes angefangen? Berufsausbildung, anderes Studium FSJ, dann kann man die Forderung durch einen Weiterzahlungsantrag ggf. nichtig machen, da der Monat August dann ggf. eine Übergangszeit ist. Dazu muss das Neue ab 01.12. spätestens begonnen haben.
Eindeutig!am 14.12.2023 | 13:19
Sie liegen falsch. Zahlen und freundlich sein!
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