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Experten-Antwort

Zeit vor Antragstellung bei der Künstlersozialversicherung

von M10.04.2022 | 18:22
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Hallo liebes Experten-Team. Ich habe eine Frage zur Deutschen Rentenversicherung (DRV) und der Künstlersozialkasse (KSK). Für Künstler und Publizisten gilt die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (§2 Absatz 1 Punkt 5 SGB VI). Die Versicherungspflicht in die gesetzliche Rentenversicherung beginnt erst mit dem Eingang des Antrags bei der KSK (§8 Absatz 1 Satz 1 KSVG). Eine rückwirkende Versicherung ist demnach nicht vorgesehen. Ausgehend von einem reinen soloselbständigen Künstler bzw. Publizisten (also kein Kunstlehrer, keine Hebamme die z. B. ein Buch über ihren Beruf schreibt, kein Handwerker der kunstvolle Skulpturen aus Holz baut oder einer sonstigen, anderweitig versicherungspflichtigen Mischtätigkeit), bei dem eine Scheinselbständigkeit vollkommen ausgeschlossen werden kann, besteht statt stattdessen eine rückwirkende Zahlungspflicht der Vorjahre gegenüber der DRV? Wenn ich das richtig verstehe, dann nein, da eine Rentenversicherungspflicht für Künstler und Publizisten nur nach dem KSVG besteht (sofern sie denn überhaupt festgestellt wird) und dies demnach erst ab dem Tag der Antragstellung bei der KSK oder wenn sie es vorher selbst feststellt. Kann das ein Experte so bestätigen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo M,

Selbständige Künstler und Publizisten sind nach § 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI kraft Gesetzes versicherungspflichtig, soweit sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV.

Die nähere Ausgestaltung der Versicherungspflicht der selbständigen Künstler und Publizisten ist jedoch nicht dem SGB VI zu entnehmen, sondern dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

Zuständig für die Durchführung der Versicherung von versicherungspflichtigen selbständigen Künstlern und Publizisten ist die Künstlersozialkasse (KSK).

Auch wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 1 KSVG vorliegen, tritt noch kein Versicherungsschutz ein. Vielmehr bedarf es noch einer Meldung des Versicherten bei der KSK, wozu gemäß § 11 KSVG eine Verpflichtung besteht. Aufgrund der Meldung prüft die KSK die Versicherungspflicht. Wenn keine Meldung erfolgt, kann die KSK jedoch auch von Amts wegen die Versicherungspflicht feststellen (§ 8 Abs. 1 KSVG).

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beginnt grundsätzlich mit dem Tage, an dem die Meldung bei der KSK eingeht. Wer sich nicht oder zu spät meldet, kann die Vorteile der Künstlersozialversicherung nur noch für die Zukunft in Anspruch nehmen. Für den Zeitraum vor der erstmaligen Meldung bei der KSK gibt es weder nachträglichen Versicherungsschutz, noch werden von der KSK für solche Zeiten Beiträge nacherhoben.

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