Hallo M,
Selbständige Künstler und Publizisten sind nach § 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI kraft Gesetzes versicherungspflichtig, soweit sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV.
Die nähere Ausgestaltung der Versicherungspflicht der selbständigen Künstler und Publizisten ist jedoch nicht dem SGB VI zu entnehmen, sondern dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Zuständig für die Durchführung der Versicherung von versicherungspflichtigen selbständigen Künstlern und Publizisten ist die Künstlersozialkasse (KSK).
Auch wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 1 KSVG vorliegen, tritt noch kein Versicherungsschutz ein. Vielmehr bedarf es noch einer Meldung des Versicherten bei der KSK, wozu gemäß § 11 KSVG eine Verpflichtung besteht. Aufgrund der Meldung prüft die KSK die Versicherungspflicht. Wenn keine Meldung erfolgt, kann die KSK jedoch auch von Amts wegen die Versicherungspflicht feststellen (§ 8 Abs. 1 KSVG).
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beginnt grundsätzlich mit dem Tage, an dem die Meldung bei der KSK eingeht. Wer sich nicht oder zu spät meldet, kann die Vorteile der Künstlersozialversicherung nur noch für die Zukunft in Anspruch nehmen. Für den Zeitraum vor der erstmaligen Meldung bei der KSK gibt es weder nachträglichen Versicherungsschutz, noch werden von der KSK für solche Zeiten Beiträge nacherhoben.