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Experten-Antwort

Zeit zwischen Ende Altersteilzeit und Rentenbeginn

von D196314.06.2023 | 12:40
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Situation: Ich bin Juli 1963 geboren. Somit frühestmöglicher, abschlagsfreier Renteneintritt mit 64 J./10 M., ab Juni 2028. Seit Juli 2022 bin ich in Altersteilzeit (5 Jahre Blockmodell). Diese endet Juni 2027. Also 11 Monate bevor ich die abschlagsfreie Rente beginnen kann. Warum habe ich das gemacht? Die Anzahl der ATZ-Plätze sind in einem Unternehmen begrenzt. Durch die geburtenstarken Jahrgänge deutete sich schon Anfang 2022 an, dass diese Quote bei meinem Arbeitgeber bald ausgeschöpft ist und die Antragsteller auf eine Warteliste kommen, was mittlerweile auch eingetreten ist. Nun habe ich 3 Möglichkeiten: 1. Ich trete nach Ende der ATZ die Rente an und nehme lebenslange Abschläge in Kauf (nach meiner Recherche -10,5%). 2. Ich warte nach der ATZ die 11 Monate mit dem Rentenantrag ab und melde mich für die Zeit arbeitslos. 3. Ich warte nach der ATZ die 11 Monate mit dem Rentenantrag ab und lebe von Ersparnissen. Hat jemand Erfahrungen mit dieser Thematik, oder kennt weitere Möglichkeiten, um den finanziellen Nachteil möglichst gering zu halten. Wie verhält es sich mit der Krankenversicherung bei Nr. 2 und 3?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo D1963,

aus meiner Sicht hat "ThomasR" Ihre Fragen schon ausführlich beantwortet. Vielen Dank dafür.

Vielleicht noch einen Tipp: Sollten Ihnen noch Monate für die 45jährige Wartezeit für eine abschlagsfreie Altersrente fehlen, können Sie diese auch mit einer geringfügigen versicherten Beschäftigung, ggf. neben dem Bezug von Arbeitslosengeld, erwerben.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

8 Antworten

Berndam 14.06.2023 | 14:02
2. bei Bezug von ALG I sind Sie darüber versichert, wenn Sie bereits jetzt gesetzlich versichert sind. 3. Sie müssten sich freiwillig versichern oder aber familienversichern. 2. Erscheint mir die bessere Lösung, rechnen Sie aber mit einer Sperre, weil Sie die Arbeitslosigkeit selbst verursacht haben. Und man wird versuchen, Sie in Arbeit zu bringen und Sie müssen dabei mitwirken, sonst landen Sie aus dem ALG I. Aber bis 2027 ist ne lange Zeit, da kann sich noch vieles ändern. Am besten, Sie machen sich ein halbes Jahr vor Ende der Altersteilzeit konkret Gedanken.
ThomasRam 14.06.2023 | 16:14
Kommt darauf an, was Sie genau unter "finanzieller Nachteil" verstehen. Ich gehe mal davon aus, daß Sie die 45 Jahre zum Ende der ATZ auch schon 'voll' haben. Egal mit welcher Variante, Sie könnten den Abschlag einzahlen, was die Rente etwas erhöht und noch Steuerersparnis bringt, solange Sie möglichst hohes Einkommen haben. 2. Das ALG erhöht auf jeden Fall Ihren Steuersatz für das jeweilige Jahr (letztes Arbeitsjahr und erstes Rentenjahr) auf Ihre steuerpflichtigen Einkünfte. KV/PV/RV übernimmt Arbeitsagentur komplett (Vorsicht bei Sperren seitens der Agentur). Sie müssen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und sich aktiv bewerben. Auch 64jährige werden heutzutage noch gern für 1 Jahr vermittelt. 3. In KV/PV müssen Sie sich freiwillig (oder familien-) versichern (oder private KV, jeweils Voraussetzungen beachten), in RV können Sie sich freiwillig versichern und Ihre Rente etwas aufstocken mit Mindest- bis Maximalbeitrag. Die KV/PV Beiträge richten sich nach Ihrem zu versteuerndem Einkommen (z.B. Kapitaleinkünfte) in diesen 11 Monaten z.B. auf Basis bisheriger Daten wie letzter Einkommensteuerbescheid. 4. Ersparnisse ggf. umschichten und von den Erträgen leben. 5. rechtzeitig einen Job suchen und 11 Monate arbeiten. Sie können sich sofort bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden :-) Bezüglich RV Einzahlungen lassen Sie sich ggf. von einem Rentenberater der DRV persönlich beratenund beachten Sie ggf. steuerliche Auswirkungen.
Schadeam 14.06.2023 | 17:19
Sie haben 4 Jahre Zeit um mit der Krankenkasse alle möglichen Szenarien durchzuspielen dasselbe mit Ihrem Steuerberater und natürlich klären Sie mit der Agentur für Arbeit dort etwa bestehende Ansprüche. Und bezüglich der zu erwartenden Rente bekommen Sie bis dahin noch 3-4 Rentenauskünfte oder Informationen anhand derer Sie mit Tachenrechner oder Excell Tabellen alles errechnen können. Und wie alt Sie werden wissen Sie bis dahin auch. In der Freistellungsphase habe Sie zusätzlich die Zeit übrig, die Sie bislang für den Job "verschwenden" - das wird schon.
Thomas Neumannam 15.06.2023 | 08:18
Bezüglich RV Einzahlungen lassen Sie sich ggf. von einem Rentenberater der DRV persönlich beratenund beachten Sie ggf. steuerliche Auswirkungen.
Zu Ihrem hilfreichen Beitrag hätte ich lediglich eines - nur der guten Ordnung halber - anzumerken: Bei der DRV trifft man nicht auf "Rentenberater". Denn es handelt sich um eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung, die nur von entsprechend im Rechtsdienstleistungsregister verzeichneten Personen geführt werden darf. Im Unterschied zu "Versichertenältesten" bzw. "Versichertenberatern" der DRV vertreten Rentenberater ihre Mandanten ggü. Leistungsträgern im Verwaltungs-, Widerspruchs- oder auch Klageverfahren. Im Übrigen umfasst die Beratungsbefugnis auch Rechtsgebiete abseits der gesetzlichen Rentenversicherung. Bspw. die bAV, berufsständische Versorgung oder auch die Unfallversicherung. Auf der anderen Seite ist die Beratung bzw. Vertretung durch Rentenberater nicht kostenlos, sondern auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu honorieren. Weitere Infos, auch zu den Unterschieden, unter https://www.rentenberater.de/wp-content/uploads/2022/05/Kurzinfo…
Berateram 15.06.2023 | 09:31
Zu Ihrem hilfreichen Beitrag hätte ich lediglich eines - nur der guten Ordnung halber - anzumerken: Bei der DRV trifft man nicht auf "Rentenberater". Denn es handelt sich um eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung, die nur von entsprechend im Rechtsdienstleistungsregister verzeichneten Personen geführt werden darf. Im Unterschied zu "Versichertenältesten" bzw. "Versichertenberatern" der DRV vertreten Rentenberater ihre Mandanten ggü. Leistungsträgern im Verwaltungs-, Widerspruchs- oder auch Klageverfahren. Im Übrigen umfasst die Beratungsbefugnis auch Rechtsgebiete abseits der gesetzlichen Rentenversicherung. Bspw. die bAV, berufsständische Versorgung oder auch die Unfallversicherung. Auf der anderen Seite ist die Beratung bzw. Vertretung durch Rentenberater nicht kostenlos, sondern auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu honorieren. Weitere Infos, auch zu den Unterschieden, unter https://www.rentenberater.de/wp-content/uploads/2022/05/Kurzinfo… Tja Herr Neumann, ein sehr durchschaubarer Versuch auf Ihre Zunft hinzuweisen. Ob Ihnen das aber mehr Kunden bringt, bleibt abzuwarten. Nach meiner Erfahrung benötigt man in einem Normalfall, also überwiegend, keinen kostenpflichtigen Rentenberater. Es gibt genug Möglichkeiten (Berater der DRV, ehrenamtliche Versichertenberater und Versichertenälteste, Versichertenämter bei den Kommunen und preisgünstige Sozialverbände) die Hilfestellung bei Problemen bieten. Erst wenn all diese Möglichkeiten ausgereizt sind, sollte man sich an einen kostenpflichtigen Rentenberater wenden. VG
Thomas Neumannam 15.06.2023 | 13:24
Tja Herr Neumann, ein sehr durchschaubarer Versuch auf Ihre Zunft hinzuweisen. Ob Ihnen das aber mehr Kunden bringt, bleibt abzuwarten. Nach meiner Erfahrung benötigt man in einem Normalfall, also überwiegend, keinen kostenpflichtigen Rentenberater. Es gibt genug Möglichkeiten (Berater der DRV, ehrenamtliche Versichertenberater und Versichertenälteste, Versichertenämter bei den Kommunen und preisgünstige Sozialverbände) die Hilfestellung bei Problemen bieten. Erst wenn all diese Möglichkeiten ausgereizt sind, sollte man sich an einen kostenpflichtigen Rentenberater wenden. VG
Sehr geehrter Herr Berater, mir ging es in erster Linie um die für meinen Berufsstand unglückliche Falschbezeichnung, für die das Gesetz - bei missbräuchlicher Verwendung - ein Bußgeld von bis zu 50 TEUR vorsieht (§ 20 RDG). Als rechtsberatender Beruf haben wir Mandanten, keine Kunden. Und ich kenne keine Kollegin/keinen Kollegen, die/der in Foren wie diesem nach Mandanten suchen müsste. Die kommen - aus guten Gründen - von alleine. Als Präsident des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. gebe ich mich hier übrigens gerne mit meinem Klarnamen zu erkennen und wundere mich gelegentlich über andere, die offenbar nicht zu ihren Äußerungen (manchmal auch spitzen Formulierungen) stehen wollen. Herzliche Grüße!
ThomasRam 15.06.2023 | 15:30
Zu Ihrem hilfreichen Beitrag hätte ich lediglich eines - nur der guten Ordnung halber - anzumerken: Bei der DRV trifft man nicht auf "Rentenberater". Denn es handelt sich um eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung, die nur von entsprechend im Rechtsdienstleistungsregister verzeichneten Personen geführt werden darf. Im Unterschied zu "Versichertenältesten" bzw. "Versichertenberatern" der DRV vertreten Rentenberater ihre Mandanten ggü. Leistungsträgern im Verwaltungs-, Widerspruchs- oder auch Klageverfahren. Im Übrigen umfasst die Beratungsbefugnis auch Rechtsgebiete abseits der gesetzlichen Rentenversicherung. Bspw. die bAV, berufsständische Versorgung oder auch die Unfallversicherung. Auf der anderen Seite ist die Beratung bzw. Vertretung durch Rentenberater nicht kostenlos, sondern auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu honorieren. Weitere Infos, auch zu den Unterschieden, unter https://www.rentenberater.de/wp-content/uploads/2022/05/Kurzinfo… subst Rentenberater Berater <CR> Sorry und Danke für die Klarstellung. Es darf natürlich jeder gefragt werden, auch wenn ich einen Berater zur gesetzlichen Rente nicht einfach Rentenberater nennen darf. Es sind hier außer den ausgewiesenen Foren-Experten, halt Menschen aus dem echten Leben mit ebensolchen Problemen, die sich gegenseitig lediglich informieren wollen, aber zum Glück ist das nicht auch noch zufällig ein ....-Zitat ;-) Der Vollständigkeit halber liefer ich hier noch das fehlende ' ' für meinen ersten Beitrag - nicht daß ich noch für mangelnde Rechtschreibung zur Rechenschaft gezogen werde. ;-)
Berateram 15.06.2023 | 13:33
Sehr geehrter Herr Berater, mir ging es in erster Linie um die für meinen Berufsstand unglückliche Falschbezeichnung, für die das Gesetz - bei missbräuchlicher Verwendung - ein Bußgeld von bis zu 50 TEUR vorsieht (§ 20 RDG). Als rechtsberatender Beruf haben wir Mandanten, keine Kunden. Und ich kenne keine Kollegin/keinen Kollegen, die/der in Foren wie diesem nach Mandanten suchen müsste. Die kommen - aus guten Gründen - von alleine.
Na wenn es allen Rentenberatern so gut geht, war Ihr Hinweis auf die „mißbräuchliche“ Verwendung dieser Bezeichnung hier im Forum mehr als unnötig oder glauben Sie etwa, Sie würden damit in einem Forum etwas bewirken. Aus meiner Sicht ein sehr durchschaubarer Versuch auf Ihren Berufsstand aufmerksam zu machen. Herzliche Grüße zurück.
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