Die Zeit der Ausbildungsplatzsuche wird in der Rentenversicherung als Anrechnungszeit berücksichtigt – und das auch ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Voraussetzung: Sie waren bei der Agentur für Arbeit mindestens einen Kalendermonat ausbildungssuchend gemeldet und dieser Zeitraum ist nicht mit einer anderen rentenrechtlichen Zeit belegt.
Es handelt sich um eine „gesonderte“ Anrechnungszeit und zählt nicht zur Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung. Sie schließen damit eine Lücke in der Versicherungsbiografie, was sich ggf. (nur) positiv auf die Rentenberechnung auswirken kann, auch wenn die Zeit nicht direkt zusätzliche Entgeltpunkte erhält. Die Monate zählen zudem für die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 35 Jahren.
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