Hallo Türkisblaufee,
Menschen im Maßregelvollzug sind dem Strafvollzugsgesetz (§ 41 StVollzG) nach zu einer angemessen beruflichen Tätigkeit auch während der Zeit ihrer Haft verpflichtet.
Für ihre Tätigkeiten während der Haftzeit erhalten sie zwar ein Arbeitsentgelt oder eine Ausbildungsbeihilfe gezahlt, da es sich jedoch um kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, entsteht bei einer Gefängnisarbeit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Aus diesem Grund werden keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet, somit zählt die Gefängnisarbeit nicht für eine spätere Rente.
Es handelt sich hier dann tatsächlich um eine "Lücke" im Versicherungsverlauf, die nicht mehr mit einer rentenrechtlichen Zeit gefüllt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Nein. Haftzeiten erhalten keine rentenrechtliche Bewertung.
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