Versicherte, die schon vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (=fünf Jahre) wegen einer Behinderung nicht (mehr) erwerbsfähig sind, können einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben, wenn sie bis zur Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben sind. Diese gesetzliche Regelung betrifft Versicherte, die schon vor Eintritt in das Erwerbsleben (sogenanntes Eingangsleiden) erwerbsunfähig waren. Nach Ihrer Darstellung hat der Rentenversicherungsträger festgestellt, dass bei Ihnen dieses o.a. Eingangsleiden vorliegt. Bei diesem Personenkreis besteht erst ein Rentenanspruch nach 20 Beitragsjahren (=240 Kalendermonaten Pflichtbeiträgen).
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