Hallo Markus,
während der Zeit an der Berufsfachschule waren Sie nicht versicherungspflichtig zur Berufsausbildung beschäftigt. Diese Zeit wird der schulischen Ausbildung zugerechnet. Schulische Ausbildungszeiten können seit 1997 erst ab dem 17. Lebensjahr als so genannte Anrechnungszeit rentenrechtlich berücksichtigt werden. In einem früheren Feststellungsbescheid werden Sie ggf. eine Aussage zu dieser Rechtsänderung finden.
Die Nachzahlung von freiwilligen Beitragen für die schulischen Ausbildungszeiten vor dem vollendeten 17. Lebensjahr ist nur bis zum 45. Lebensjahr zulässig (§ 207 SGB VI).