Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenDie Zeit des Rentenbezugs wird rechtlich nicht anders bewertet, wenn nach Beendigung des Rentenbezugs eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird. Durch die Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung entsteht erst recht keine Lücke.
1. Bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit wird eine Zurechnungszeit berücksichtigt.
2. In der nachfolgenden Rente (z. B. Altersrente) wird die Zeit des Rentenbezugs, die mit einer Zurechnungszeit zusammenfällt, als Anrechnungszeit aufgrund des Rentenbezugs anerkannt. Diese Zeit wird außerdem mit dem vollen Gesamtleistungswert bewertet. Das bedeutet, dass keine rentenrechtliche Lücke entsteht, die außerdem auch bewertet wird.
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