Hallo Gustav,
ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente ist grundsätzlich an keine Fristen gebunden. Der Antragszeitpunkt hat dann aber ggf. Einfluss auf den Beginn der Erwerbsminderungsrente.
Soweit die aktuelle Rehamaßnahme aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen wird, prüft Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger möglicherweise aber ohnehin, ob Ihr Rehaantrag nach § 116 SGB VI in einen Rentenantrag umgedeutet wird. Dann würde der Rehaantrag bereits als Rentenantrag gelten. Datum der Rentenantragstellung wäre damit das Datum des ursprünglichen Rehaantrags.
So oder so sollten Sie sich aus meiner Sicht bei Abbruch der Maßnahme nochmals individuell von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten lassen.
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