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Experten-Antwort

Zeitpunkt der Erwerbsminderung

von Neverending01.08.2023 | 12:30
614 Ansichten
13 Antworten
Guten Tag, ich habe nach sehr langem Hin und Her nun meinen Erwerbsminderungsrentenbescheid erhalten. Leider empfinde ich ihn nicht als korrekt, weiß aber nicht ob es sich wirklich lohnt hier in Widerspruch zu gehen, eigentlich habe ich dafür keine Kraft mehr. Ich hoffe hier vielleicht eine Einschätzung zu finden. Ich muss leider ein bisschen ausholen. Ich bin seit 10.2015 dauerhaft krankgeschrieben. War von 2017-2020 mehrfach in stationärer Behandlung. 2019 wurde erstmals ein Rentenantrag gestellt. Mit Gutachter, der die Situation zwar realistisch beschrieben hat aber dann aufgrund "Reha vor Rente" sein Kreuzchen bei über 6 Stunden arbeitsfähig gesetzt hat, obwohl das auch aus seinem Gutachten so nicht hervorging. Der Rentenantrag wurde also in einen Rehantrag umgewandelt. Diese hätte im Juni 21 stattfinden sollen. Jedoch konnte ich sie nicht antreten da ich nicht rehafähig war. Das wurde natürlich ärutlich bestätigt. So ist irgendwann die Kostenzusage ausgelaufen und ich habe im Mai 2022 einen neuen Reha Antrag gestellt. Diese hat dann im Dezember 22 auch stattgefunden. Dort wurde ich entlassen mit der Einschätzung weniger als 3 Stunden arbeitsfähig zu sein. Nun habe ich auch den Bescheid der DRV erhalten. Sie betrachten nun den 01.01.23 (Ende der Reha) als Eintritt der Erwerbaunfähigkeit und zahlen ab dem 01.07.23 die befristete volle Rente. Ich bin wirklich froh, dass die Rente nun endlich anerkannt wurde. Aber mit dem Eintritt der EMR am 01.01.23 fühle ich mich tatsächlich ein wenig veräppelt. Macht es hier Sinn dagegen vorzugehen? Was bräuchte es dass die DRV einen früheren Termin als Eintritt der EMR betrachtet? Ich war in der ganzen Zeit ununterbrochen in ärztlicher Behandlung. Ich würde meinen diese Berichte sollten doch genügen. Oder nicht? Für eine Einschätzung wäre ich sehr dankbar.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 01.08.2023 | 13:14

Hallo,

die Bestimmung des Leistungsfalls ist in erster Linie eine medizinische Entscheidung. Es wird der Tag bestimmt, an dem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegt ist, dass Ihr Leistungsvermögen eingeschränkt war. Insbesondere bei "schleichenden" Verläufen ist dies nicht natürlich manchmal nicht unumstritten. Letztendlich waren die Mediziner wohl der Meinung, dass erst mit Ende der Reha der Nachweis der Erwerbsminderung erbracht war und die vorherigen medizinischen Unterlagen noch nicht alle Zweifel ausräumen konnten. 

Ob ein Widerspruch sinnvoll erscheint, hängt u.a. auch davon ab, wie Sie bis zum Rentenbeginn finanziell abgesichert sind. Haben Sie aufgrund des späten Rentenbeginns Monate ohne laufendes Einkommen? Dann wäre es eine Überlegung wert - allerdings sollten Sie hierüber z.B. auch mit Ihrem behandelndem Arzt sprechen. Evtl. kann er den Leistungsfall medizinisch einordnen...

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung   

12 Antworten

Wunschkonzertam 01.08.2023 | 13:01
Dass der EM-Beginn auf das Ende der Reha gesetzt wird, in der Ihre Leistungsfähigkeit von unter 3 Stunden festgestellt wurde, ist nicht unüblich. Welches Datum wäre Ihnen den lieber?
Abschlägeam 01.08.2023 | 13:10
Es ist nicht unbedingt von Nachteil für Sie, dass der EM-Rentenbeginn erst ab Jahr 2023 festgelegt wurde, denn dadurch haben Sie längere Zurechnungszeiten, als wenn z.B. schon in 2019 eine EM-Rente begonnen hätte. Aber aus Ihrer Sicht sind damit evtl. vermeintliche (oder aber auch tatsächliche) finanzielle Einbußen verbunden. So hatten Sie vermutlich Anspruch auf Krankengeld und Arbeitslosengeld, ggf. auch ALG II (bzw. Bürgergeld), womit Sie sich über Wasser halten konnten? Hier wäre dann zu berücksichtigen, dass bei einem früheren Rentenbeginn diese anderen Leistungsträger einen Erstattungsanspruch aus dem Zahlbetrag Ihrer Rente hätten, sofern parallel Leistungen erbracht wurden. Mit einem Beginn der Rentenzahlung erst ab 07/2023 können also keine Erstattungsansprüche anderer entstehen. Und auch Beiträge an die RV, die aus diesen anderen Leistungen erbracht wurden, wurden dann auch noch für die Höhe der EM-Rente berücksichtigt, denn hier zählt alles mit, was bis zum Eintritt der EM erwirtschaftet wurde. Ob also aufgrund des medizinischen Verlaufs Ihrer Einschränkungen (mehrere stationäre Behandlungen) tatsächlich erst viel später die Erwerbsminderung eingeschränkt war, als nur eine noch möglich vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, kann natürlich hier im Forum nicht beurteilt werden. Hierzu hätten Sie die Möglichkeit, dies noch einmal mit Ihren Ärzten zu besprechen, ob die da gravierend etwas anderes sehen. Grundsätzlich haben Sie auch die Möglichkeit, gegen den Bescheid einen Widerspruch einzulegen. Dies kann auch erst einmal 'fristwahrend' erfolgen und eine Begründung nachgereicht werden. Sofern Sie dies erwägen, sollten (dürfen Sie) Sie sich sowohl die Unterlagen von der DRV anfordern als auch die kompletten Berechnungsunterlagen zum Bescheid. Damit verschaffen Sie sich auf jeden Fall die Zeit, dies alles erst einmal noch etwas genauer prüfen zu können, sofern die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist (steht im Bescheid, wann das wäre !). Die Rente ab Juli sollte inzwischen auf Ihrem Konto eingegangen sein und würde auch während eines Widerspruchs erst einmal so weiter bezahlt werden. Sofern Sie feststellen, dass doch alles seine Richtigkeit hat (lassen Sie sich bei der Prüfung von jemanden helfen, der sich damit auskennt, z.B. einem versierten Bekannten oder aber auch fachlich von einem Sozialverband wie SozVD oder VdK), können Sie dann auch den Widerspruch zurücknehmen, ohne dass dies negative Konsequenzen für Sie hätte. Auch Ihre zuständige DRV würde Ihnen Ihren Bescheid ansonsten noch einmal erklären und würde auch einen Widerspruch für Sie aufnehmen. Um eine Beratung vor Ort kommen Sie also nicht herum, da hier Ihre Unterlagen nicht eingesehen werden können und also nur diese 'allgemeinen' Hinweise gegeben werden können. Viel Erfolg und alles Gute!
Neverendingam 01.08.2023 | 14:40
Experte/in schrieb

Hallo,

die Bestimmung des Leistungsfalls ist in erster Linie eine medizinische Entscheidung. Es wird der Tag bestimmt, an dem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegt ist, dass Ihr Leistungsvermögen eingeschränkt war. Insbesondere bei "schleichenden" Verläufen ist dies nicht natürlich manchmal nicht unumstritten. Letztendlich waren die Mediziner wohl der Meinung, dass erst mit Ende der Reha der Nachweis der Erwerbsminderung erbracht war und die vorherigen medizinischen Unterlagen noch nicht alle Zweifel ausräumen konnten. 

Ob ein Widerspruch sinnvoll erscheint, hängt u.a. auch davon ab, wie Sie bis zum Rentenbeginn finanziell abgesichert sind. Haben Sie aufgrund des späten Rentenbeginns Monate ohne laufendes Einkommen? Dann wäre es eine Überlegung wert - allerdings sollten Sie hierüber z.B. auch mit Ihrem behandelndem Arzt sprechen. Evtl. kann er den Leistungsfall medizinisch einordnen...

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung   

Vielen Dank für die zügige Antwort. Das macht es zumindest erstmal etwas verständlicher. Dass die Sache im Zweifel nicht ganz einfach zu belegen ist sehe ich ein und werde hier erstmal Rücksprache mit meinen Ärzten halten. Eine Frage stellt sich mir jedoch immernoch. Müsste nicht im Rahmen der Rentenantragsfiktion zumindest eine Rückdatierung auf den letzten Rehaantrag erfolgen (oder zumindest möglich sein)? So wie ich das sehe, falle ich definitiv in diese Regelung. Oder habe ich hier einen Denkfehler? Danke vorab und Grüße
Gustavam 01.08.2023 | 14:53
Neverending schrieb

Vielen Dank für die zügige Antwort. Das macht es zumindest erstmal etwas verständlicher. Dass die Sache im Zweifel nicht ganz einfach zu belegen ist sehe ich ein und werde hier erstmal Rücksprache mit meinen Ärzten halten.

Eine Frage stellt sich mir jedoch immernoch. Müsste nicht im Rahmen der Rentenantragsfiktion zumindest eine Rückdatierung auf den letzten Rehaantrag erfolgen (oder zumindest möglich sein)? So wie ich das sehe, falle ich definitiv in diese Regelung. Oder habe ich hier einen Denkfehler?

Danke vorab und Grüße

Lesen Sie den Beitrag von @Abschläge noch einmal in Ruhe durch, notfalls nochmal und nochmal. Es hat doch auch Vorteile, dass die Rente zu diesem Datum bewilligt wurde. Was versprechen Sie sich denn von einem früheren Rentenbeginn? Exorbitante Nachzahlungen? Bleiben Sie bei Ihrer Ansicht, dass man nach langem hin und her froh darüber sein kann, dass die Rente gewährt wurde!
Neverendingam 01.08.2023 | 15:37
Gustav schrieb

Lesen Sie den Beitrag von @Abschläge noch einmal in Ruhe durch, notfalls nochmal und nochmal. Es hat doch auch Vorteile, dass die Rente zu diesem Datum bewilligt wurde. Was versprechen Sie sich denn von einem früheren Rentenbeginn? Exorbitante Nachzahlungen? Bleiben Sie bei Ihrer Ansicht, dass man nach langem hin und her froh darüber sein kann, dass die Rente gewährt wurde!

Sie kennen doch meine Situation gar nicht. Der Beitrag von @Abschläge war in großen Teilen sehr hilfreich. Aber ja, ich würde mir natürlich Nachzahlungen erwarten. Ich habe zuletzt in 2018 AlG 1 im Rahmen der Nahtlosigkeit erhalten. Es gibt also keine Erstattungsansprüche oder Beitragszeiten. Insofern sehe ich nicht wirklich wie ein früher Rentenbeginn für mich nachteilig sein sollte.
KSCam 01.08.2023 | 15:57
Neverending schrieb

Sie kennen doch meine Situation gar nicht.

Der Beitrag von @Abschläge war in großen Teilen sehr hilfreich. Aber ja, ich würde mir natürlich Nachzahlungen erwarten.

Ich habe zuletzt in 2018 AlG 1 im Rahmen der Nahtlosigkeit erhalten. Es gibt also keine Erstattungsansprüche oder Beitragszeiten. Insofern sehe ich nicht wirklich wie ein früher Rentenbeginn für mich nachteilig sein sollte.

Probieren Sie mit Hilfe Ihrer Ärzte auf einen früheren Eintritt der EM zu plädieren. Ob das gelingt oder nicht kann Ihnen keiner sagen, im Zweifel entscheidet letztlich ein Richter des Sozialgerichtes. Der erhaltene Tipp sich bei der DRV beraten zu lassen, hilft m.E. hier nicht weiter. Stelle mir gerade vor Sie kommen morgen zu mir in die Beratung - was soll ich als medizinischer Laie denn konkret sagen? Mehr als: "versuchen Sie den EM Eintritt früher hinzubekommen, dann wird neu entschieden".......geht kaum. Den Weg können Sie sich sparen.
Das Wort zum Dienstagam 01.08.2023 | 16:37
Abschläge schrieb

Es ist nicht unbedingt von Nachteil für Sie, dass der EM-Rentenbeginn erst ab Jahr 2023 festgelegt wurde, denn dadurch haben Sie längere Zurechnungszeiten, als wenn z.B. schon in 2019 eine EM-Rente begonnen hätte.

Aber aus Ihrer Sicht sind damit evtl. vermeintliche (oder aber auch tatsächliche) finanzielle Einbußen verbunden. So hatten Sie vermutlich Anspruch auf Krankengeld und Arbeitslosengeld, ggf. auch ALG II (bzw. Bürgergeld), womit Sie sich über Wasser halten konnten?

Hier wäre dann zu berücksichtigen, dass bei einem früheren Rentenbeginn diese anderen Leistungsträger einen Erstattungsanspruch aus dem Zahlbetrag Ihrer Rente hätten, sofern parallel Leistungen erbracht wurden. Mit einem Beginn der Rentenzahlung erst ab 07/2023 können also keine Erstattungsansprüche anderer entstehen.

Und auch Beiträge an die RV, die aus diesen anderen Leistungen erbracht wurden, wurden dann auch noch für die Höhe der EM-Rente berücksichtigt, denn hier zählt alles mit, was bis zum Eintritt der EM erwirtschaftet wurde.

Ob also aufgrund des medizinischen Verlaufs Ihrer Einschränkungen (mehrere stationäre Behandlungen) tatsächlich erst viel später die Erwerbsminderung eingeschränkt war, als nur eine noch möglich vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, kann natürlich hier im Forum nicht beurteilt werden.

Hierzu hätten Sie die Möglichkeit, dies noch einmal mit Ihren Ärzten zu besprechen, ob die da gravierend etwas anderes sehen.

Grundsätzlich haben Sie auch die Möglichkeit, gegen den Bescheid einen Widerspruch einzulegen. Dies kann auch erst einmal 'fristwahrend' erfolgen und eine Begründung nachgereicht werden. Sofern Sie dies erwägen, sollten (dürfen Sie) Sie sich sowohl die Unterlagen von der DRV anfordern als auch die kompletten Berechnungsunterlagen zum Bescheid.

Damit verschaffen Sie sich auf jeden Fall die Zeit, dies alles erst einmal noch etwas genauer prüfen zu können, sofern die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist (steht im Bescheid, wann das wäre !).

Die Rente ab Juli sollte inzwischen auf Ihrem Konto eingegangen sein und würde auch während eines Widerspruchs erst einmal so weiter bezahlt werden. Sofern Sie feststellen, dass doch alles seine Richtigkeit hat (lassen Sie sich bei der Prüfung von jemanden helfen, der sich damit auskennt, z.B. einem versierten Bekannten oder aber auch fachlich von einem Sozialverband wie SozVD oder VdK), können Sie dann auch den Widerspruch zurücknehmen, ohne dass dies negative Konsequenzen für Sie hätte.

Auch Ihre zuständige DRV würde Ihnen Ihren Bescheid ansonsten noch einmal erklären und würde auch einen Widerspruch für Sie aufnehmen.

Um eine Beratung vor Ort kommen Sie also nicht herum, da hier Ihre Unterlagen nicht eingesehen werden können und also nur diese 'allgemeinen' Hinweise gegeben werden können.

Viel Erfolg und alles Gute!

Amen.
Gustavam 01.08.2023 | 17:02
Neverending schrieb

Sie kennen doch meine Situation gar nicht.

Der Beitrag von @Abschläge war in großen Teilen sehr hilfreich. Aber ja, ich würde mir natürlich Nachzahlungen erwarten.

Ich habe zuletzt in 2018 AlG 1 im Rahmen der Nahtlosigkeit erhalten. Es gibt also keine Erstattungsansprüche oder Beitragszeiten. Insofern sehe ich nicht wirklich wie ein früher Rentenbeginn für mich nachteilig sein sollte.

Doch, ich kenne Ihre Situation. Sie haben nach langem hin und her eine Erwerbsminderungsrente erhalten, sind mit dem Beginn dieser nicht einverstanden und haben eigentlich keine Kraft mehr für irgendwelche Auseinandersetzungen. Sie waren rehaunfähig und haben dann doch eine absolviert, mit dem Ergebnis, seitdem als erwerbsgemindert eingeschätzt zu sein. So haben Sie es zumindest in die Tasten gehauen!
Schadeam 01.08.2023 | 17:24
Neverending schrieb

Dann erläutern Sie mir doch bitte gerne welche Vorteile mir ein späterer Rentenbeginn bietet.

Oder was Sie mir sonst mitzuteilen versuchen.

es ist doch alles gesagt, mehr "rumeiern" brauchen wir nicht und auf sein "recht haben" braucht auch keiner pochen. Ist ne rein medizinische Sache die keiner im Forum klären kann.
.....am 02.08.2023 | 16:24
Neverending schrieb

Dann erläutern Sie mir doch bitte gerne welche Vorteile mir ein späterer Rentenbeginn bietet.

Oder was Sie mir sonst mitzuteilen versuchen.

Sie sollten eigentlich froh sein, überhaupt etwas zu bekommen. Da sind Sie eine der wenigen. Und dann aus der Solidargemeinschaft noch mehr heraus pressen zu wollen ist auch ein starkes Stück. Andere sind auch ständig in ärztlicher Behandlung und bekommen gar nichts. Müssen sich Tag für Tag zum Job schleppen um den Lebensunterhalt zu sichern. Also seien Sie mit dem Zufrieden, was Sie bekommen
Lieschenam 07.08.2023 | 23:11
Ich bin gerade ganz erstaunt: Gibt es nicht diese 3/5 Regelung, die besagt, dass man 3 Jahre lang in den letzten 5 Jahren Pflichtbeiträge gezahlt haben muß ? Wie ist das denn in einem solchen Fall möglich? Krankgengeld und AlG 1 sind doch sicher schon lange ausgelaufen und ALG2 zählt doch nicht oder ist das im Krankheitsfall anders?
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