Hallo Tobias Hahn,
grundsätzlich kann ein Zuschlag oder Abschlag erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils festgelegt werden.
Zu 1.
Lässt sich der Versicherte vor seinem 63. Geburtstag scheiden, so ist der Malus mit Beginn der Altersrente zu berücksichtigen, auch wenn die Ehefrau noch nicht in Rente ist. Das sog. Rentnerprivileg gibt es nach dem neuen Recht nicht mehr. Zur Höhe kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Auskunft gegeben werden. Im Scheidungsurteil werden nur die Entgeltpunkte für den Zuschlag/Abschlag angegeben. Wie hoch der aktuelle Rentenwert zum Zeitpunkt des Rentenbeginns des Versicherten ist, kann naturgemäß nicht vorhergesagt werden.
Daher erfolgt an dieser Stelle keine Aussage zu den (zu erwartenden und vom Versicherten spekulierten) Rentenzahlbeträgen.
Zu 2.
Sollte die Scheidung erst zum 67. Lebensjahr der Ehefrau rechtskräftig werden, so ist ein Malus beim Versicherten auch erst ab diesem Datum zu berücksichtigen. Somit hat der Versicherte recht, dass er seine Rente von seinem 63. Lebensjahr bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils in voller Höhe ohne Berücksichtigung des Malus beziehen kann.
Zu 3.
Auch das ist denkbar. Dies ist allerdings kein Beratungsthema für den Rentenversicherungsträger, sondern eine zivilrechtliche Angelegenheit.
Es könnte allenfalls ein Thema für die Ehefrau sein, wenn sie überlegt, den Ausgleichsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen (auch z.B. hinsichtlich Grundrentenzuschlag etc.).
Zu beachten wäre ggf. auch, ob eine externe Teilung von beispielsweise privaten Altersvorsorgen etc. in Betracht kommt. Im Falle der Durchführung eines Versorgungsausgleichs sind alle Versorgungssysteme zu berücksichtigen. Dies kann nur "umgangen" werden, wenn der Versorgungsausgleich mittels notariellem Vertrag ausgeschlossen wird. Das Familiengericht schaut hier aber genau hin, ob durch diesen Vertrag eventuell eine Partei benachteiligt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung