Hallo Christian,
sollten Sie tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt sein, müssten Sie dies unverzüglich unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung der Stelle mitteilen, die Ihnen zur Zeit Leistungen erbringt (Hartz IV-Arbeitslosengeld II).
Über einen eventuellen Anspruch auf Krankengeld hätte dann Ihre Krankenkasse zu entscheiden. Wobei wir anmerken müssen, dass unseres Erachtens ein Leistungsanspruch auf Krankengeld eher unwahrscheinlich ist. Eine Entscheidung hierüber kann aber nur Ihre Krankenkasse treffen.
Bezüglich der im Monat Februar/März 2007 geplanten Berufsfindungsmaßnahme sollten Sie sich im Vorfeld Gedanken machen, in welcher Form eine dauerhafte Eingliederung Ihrer Person in das Erwerbsleben erreicht werden kann.
Das heißt, welche konkreten Vorstellungen, Wünsche und Erwartungen haben Sie an die von der Rentenversicherung geförderte berufliche Rehabilitationsleistung.
Denn Ziel der Leistung der Rentenversicherung ist es Ihnen eine Teilhabe am Erwerbsleben entsprechend Ihrer Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern.
Ihre Überlegungen sollten Sie noch vor Beginn der Berufsfindungsmaßnahme Ihrem Rehabilitationsträger (= Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger) mitteilen.
Nur so kann vermieden werden, dass nicht noch weitere Zeit verstreicht, ohne dass konkrete Maßnahme begonnen werden können.
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