Freiwillige Beiträge werden für die Berechnung der EM Rente - grundsätzlich - nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung (also 01/2007) berücksichtigt.
Eine sogen. Zurechnungszeit erhalten Sie nur vom Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung bis zum 60. Lebensjahr. Wann Sie geboren sind, teilen Sie aber nicht mit. Für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für eine nachfolgende Erwerbsminderungsrente aber nützt die Zurechnungszeit nichts.
Aufrechterhaltung des Versicherungsschutz: Sofern die jetzt auf Zeit bewilligte volle Erwerbsminderungsrente mit Ablauf der erneuten Befristung weitergezahlt wird, ist das mit dem Zeitrentenbeginn etc. völlig unbeachtlich (natürlich auch dann, wenn "daneben" Anspruch auf teilweise EM Rente auf Dauer besteht; warum aber dann die Anfrage..:-)).
Ansonsten gilt:
Bezugszeiten einer Erwersbminderungsrente reichen natürlich dafür aus, den Versicherungsschutz für eine nachfolgende Erwerbsminderungsrente aufrecht zu erhalten.
Fraglich ist in Ihrem Fall natürlich die Zeit von Ende 01/2007 bis zum Beginn der Zeitrente im August. Wenn Sie bis dahin Sozialleistungen (etwa Krankengeld) beziehen und daraus Rentenbeiträge abgeführt werden, so ist dies mit der Aufrechterhaltung kein Problem.
Ansonsten wären a) § 43 Abs.4 Nr.1 SGB VI (reicht für einen künftigen ErwerbsminderungsretenanAnspruch diese Zeit der Verlängerung in die Vergangenheit aus?) oder b) für § 241 II SGB VI die Fristen zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge (§ 197 II SGB VI) bzw. § 198 SGB VI zu beachten.
MfG
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