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Zeitrente und freiw. Beiträge

von Halbwissender30.04.2007 | 13:55
1554 Ansichten
2 Antworten
Hallo zusammen! Ich bin seit dem 28.01.07 voll erwerbsgemindert auf Zeit bis 30.11.2008. Ich bin selbstständig und zahle freiwillige Beiträge. Da meine Rente eine Zeitrente ist, bekomme ich diese erst ab August 2008. Soll ich bis Rentenbeginn weiterhin freiwillige Beiträge zahlen oder erhalte ich eine Zurechnungszeit nach § 59? Erhält diese meinen EM-Schutz aufrecht? Vielen Dank für Ihre Hilfe!

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 30.04.2007 | 14:17

Freiwillige Beiträge werden für die Berechnung der EM Rente - grundsätzlich - nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung (also 01/2007) berücksichtigt.

Eine sogen. Zurechnungszeit erhalten Sie nur vom Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung bis zum 60. Lebensjahr. Wann Sie geboren sind, teilen Sie aber nicht mit. Für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für eine nachfolgende Erwerbsminderungsrente aber nützt die Zurechnungszeit nichts.

Aufrechterhaltung des Versicherungsschutz: Sofern die jetzt auf Zeit bewilligte volle Erwerbsminderungsrente mit Ablauf der erneuten Befristung weitergezahlt wird, ist das mit dem Zeitrentenbeginn etc. völlig unbeachtlich (natürlich auch dann, wenn "daneben" Anspruch auf teilweise EM Rente auf Dauer besteht; warum aber dann die Anfrage..:-)).

Ansonsten gilt:

Bezugszeiten einer Erwersbminderungsrente reichen natürlich dafür aus, den Versicherungsschutz für eine nachfolgende Erwerbsminderungsrente aufrecht zu erhalten.

Fraglich ist in Ihrem Fall natürlich die Zeit von Ende 01/2007 bis zum Beginn der Zeitrente im August. Wenn Sie bis dahin Sozialleistungen (etwa Krankengeld) beziehen und daraus Rentenbeiträge abgeführt werden, so ist dies mit der Aufrechterhaltung kein Problem.

Ansonsten wären a) § 43 Abs.4 Nr.1 SGB VI (reicht für einen künftigen ErwerbsminderungsretenanAnspruch diese Zeit der Verlängerung in die Vergangenheit aus?) oder b) für § 241 II SGB VI die Fristen zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge (§ 197 II SGB VI) bzw. § 198 SGB VI zu beachten.

MfG

1 Antworten

Michael1971am 02.05.2007 | 15:05
Wie die Experten bereits ausgeführt hatten, ist eine weitere Aufrechterhaltung des EM-Schutzes bei einer nahtlosen Weiterzahlung Ihrer Rente nicht notwendig. Hier wird auf den bisherigen Eintritt der Erwerbsminderung abgestellt. Allerdings dient die Zurechnungszeit indirekt sehr wohl zur Aufrechterhaltung des EM-Schutzes. Fällt z.B. Ihre jetztige Rente weg, so wird für einen späteren Versicherungsfall die vor der jetztigen Rente liegende Zurechnungszeit sowie der Rentenbezug mit Zurechnungszeit zur Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI. Diese Anrechnungszeit ist anwartschaftserhaltend i.S. des § 241 und verlängert auch den Fünfjahreszeitraum. Eine freiwillige Beitragszahlung ist derzeit nicht notwendig und auch nicht sinnvoll, da die Anrechnungszeit ohnehin bewertet wird. Bis zum Wert dieser Anrechnungszeit gehen Ihre freiwilligen Beiträge ins Leere. Erst wenn tatsächlich keine Weiterzahlung der Rente über den 30.11.2008 hinaus erfolgt, müssen Sie umgehend die freiwillige Beitragszahlung wieder aufnehmen.
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