Hallo Michael15,
im Rahmen der externen Teilung bezüglich eines durchgeführten Versorgungsausgleiches kann die Gutschrift (Bonus) auch in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen. Sie hat diesbezüglich ein Wahlrecht. gemäß § 15 Abs. 4 VersAusglG, dass der Bonus zugunsten der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen soll.
Eine Erhöhung der Rente um die im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften tritt dann mit Folgemonat der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts ein.
Hierdurch sind auch nach einer Formel zusätzliche Wartezeitmonate zu ermitteln.